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Eine Klageflut zu erwarten

Kitaplatz-Anspruch

  • Lesedauer: 1 Min.

Ab 1. August 2013 haben Kinder vom ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege.

Ob dieser Anspruch tatsächlich erfüllbar ist, erscheint mehr als fraglich. Nach inoffiziellen Regierungsangaben fehlen noch 130 000 Kitaplätze, nach Schätzungen des Instituts für Bildungs- und Sozialpolitik der Fachhochschule Koblenz sind es sogar 230 000 fehlende Kitaplätze.

Nach Lage der Dinge ist mit einer Klageflut zu rechnen. Denn sollte eine Kommune Eltern ab 1. August 2013 keinen Platz für ihr Kind zuweisen können, können diese zur Erfüllung dieses subjektiven Rechts gegebenenfalls eine Leistungsklage beim Verwaltungsgericht einreichen. Im Rahmen dieser Verfahren wird auch über Schadenersatzansprüche, beispielsweise für die Kosten der Unterbringung des Kindes in privaten Einrichtungen, entschieden. Inwieweit weitere Ansprüche, zum Beispiel wegen Verdienstausfalls oder Jobverlustes, geltend gemacht werden können, muss im Einzelfall überprüft werden.

Die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs werden voraussichtlich durch die ersten Entscheidungen vor den Verwaltungsgerichten konkretisiert werden, da sie sich im Rahmen der einzelfallbezogenen Abwägung an die Kriterien Entfernung zwischen Wohnung, Krippe, Arbeitsplatz, Anzahl der Kinder, Familieneinkommen und so weiter orientieren und hier die Zumutbarkeitsgrenzen ziehen werden.

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