Klinik muss Leiharbeiter einstellen
LAG uneins bei konzerneigener Leihfirma mit Dauerarbeitsplätzen
Im Rechtsstreit vor dem LAG Berlin-Brandenburg hatte ein Klinikbetreiber eine eigene Leiharbeitsfirma gegründet. Die dort beschäftigten Leiharbeitnehmer wurden ausschließlich nur an Kliniken des eigenen Konzerns verliehen. Teilweise arbeiteten die Leiharbeiter in den eingesetzten Krankenhäusern nicht nur vorübergehend, sie wurden festen Dauerarbeitsplätzen zugewiesen.
Bei solch einer Konstellation ist der Leiharbeitsvertrag ungültig, entschied die 15. Kammer des LAG. Denn auf einem Dauerarbeitsplatz dürften Leiharbeiter nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht eingesetzt werden. Hier bestehe vielmehr ein festes Arbeitsverhältnis zur Klinik, so dass auch die dort geltenden Löhne zu zahlen seien. Es sei ein »institutioneller Rechtsmissbrauch«, wenn Konzerne eine Leihfirma gründen, nur um Lohnkosten zu senken oder die Regelungen des Kündigungsschutzes zu umgehen.
Leihfirmen benötigten nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Erlaubnis. Die Überlassung von Leiharbeitnehmern an Entleiher erfolgt zudem nur »vorübergehend«. Was unter »vorübergehend« zu verstehen ist und was passiert, wenn Leihfirmen Leiharbeitnehmer entgegen ihrer Erlaubnis auf einen Dauerarbeitsplatz entleihen, wird im Gesetz nicht erläutert.
Dass der Einsatz von Leiharbeitnehmern nicht auf Dauerarbeitsplätzen erfolgen darf, vertritt auch die 4. Kammer des LAG. Diese hatte am 19. Dezember 2012 daher entschieden, dass der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung der Leiharbeitnehmer daher verweigern darf.
Die 7. Kammer des LAG hatte am 16. Oktober 2012 in einem Parallelfall noch gegenteilig entschieden. Die genaue Begründung wurde noch nicht bekanntgegeben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde in allen drei Fällen die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen. epd/nd
Die jeweiligen Urteile des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg im Überblick:
Az. 15 Sa 1635/12 (15. Kammer), Az. 4 TaBV 1163/12 (4. Kammer), Az. 7 Sa 1182/12 (7. Kammer)
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