Mein Kind, dein Kind

Karlsruhe und Straßburg stärken Adoptionsrechte von Schwulen und Lesben

  • Lesedauer: 2 Min.

Berlin (nd). Zwei Urteile, zwei Schritte zur Gleichstellung von Schwulen und Lesben: Gestern verwarf das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe das Verbot der sogenannten Sukzessivadoption für gleichgeschlechtliche Partnerschaften als verfassungswidrig. Dabei geht um Fälle, in denen ein Partner ein Kind adoptiert hat und auch der andere Adoptivmutter oder -vater werden will. Zugleich urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Österreich verstoße mit dem Verbot der Stiefkindadoption für homosexuelle Paare gegen den Antidiskriminierungsgrundsatz.

Das höchste deutsche Gericht hatte sich u. a. mit der Beschwerde einer Ärztin aus Münster befasst, deren Lebenspartnerin im Jahr 2004 ein Mädchen aus Bulgarien adoptiert hatte. Das inzwischen 13-jährige Kind lebt mit beiden Müttern im gemeinsamen Haushalt. Den Wunsch der Ärztin, ebenfalls Adoptivmutter zu werden, hatten Gerichte bisher unter Verweis auf das Verbot der Sukzessivadoption abgelehnt. Etwas anders lag der Fall in Straßburg: Eine der Frauen, die klagten, wollte den inzwischen 17 Jahre alten leiblichen Sohn ihrer Partnerin adoptieren, was die Behörden ablehnten. Nun ist die Regierung in Wien angewiesen, den 45 Jahre alten Klägerinnen 10 000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen.

In Deutschland haben die Urteile die Debatte über die volle Gleichstellung von Schwulen und Lesben neu entfacht. Verbände und Opposition forderten ein umfassendes Adoptionsrecht für Homosexuelle. Karlsruhe hatte erklärt, »dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer Ehe«.

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