Muss auch die Zeit für das Umkleiden bezahlt werden?
Vergütungspflichtige Arbeitszeit
Die Klägerin, so schildert der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Klaus-Dieter Franzen vom Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte (VDAA), den verhandelten Fall, ist als Krankenschwester im OP-Dienst tätig. Die Beklagte hat das Pflegepersonal im OP-Bereich zum Tragen von Berufs- und Bereichskleidung verpflichtet und das Umkleiden im Einzelnen geregelt: Danach müssen die Beschäftigten des OP-Bereichs an verschiedenen Orten im Klinikgebäude mehrfach die Bekleidung wechseln. Die von der Beklagten gestellte Berufs- und Bereichskleidung ist täglich zu wechseln und darf von den Beschäftigten nicht mit nach Hause genommen werden.
Bis zum 31. Juli 2007 wertete die Beklagte bei Beschäftigten im OP-Bereich pro Arbeitstag insgesamt 30 Minuten für Umkleiden und innerbetrieblichen Weg als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Unter Berufung auf eine geänderte Rechtslage nach TV-L hat die Beklagte seit dem 1. August 2007 Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten zu Dienstbeginn und Dienstende nicht mehr auf die Arbeitszeit angerechnet und nicht vergütet.
Mit der Klage verlangte die Klägerin, dass die Beklagte die Zeiten für den Umkleidevorgang und die innerbetrieblichen Wegezeiten von der Umkleide zum Arbeitsplatz weiter vergütet.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt gab der Klage statt. Nach Auffassung der Richter ist Arbeit jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Zur Arbeit gehört auch das Umkleiden, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss.
Im vorliegenden Fall kommt weiter hinzu, dass das Tragen der Berufs- und Bereichskleidung von Beschäftigten im OP-Bereich primär hygienischen Zwecken und damit betrieblichen Belangen der Beklagten dient. In diesem Fall beginnt die Arbeit mit dem Umkleiden.
Deshalb zählen auch die innerbetrieblichen Wege zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet, die der Arbeitnehmer zwingend benutzen muss. Lediglich der Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zu der Stelle, an der die Arbeit beginnt, gehört nicht zur Arbeitszeit.
Generell lässt sich feststellen: Kann die Arbeitskleidung wie zum Beispiel auch Sicherheitskleidung, nicht zu Hause angelegt werden und ist ein Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte ausgeschlossen, liegt Fremdnützigkeit und damit vergütungspflichtige Arbeit vor. Gleiches gilt für die Wegezeit, wenn der Arbeitgeber vorschreibt, dass sich der Arbeitnehmer an der Arbeitsstelle umzuziehen hat und es verbietet, die Arbeitskleidung mit nach Hause zu nehmen. Schließlich sind auch Waschzeiten zu vergüten, wenn sie aus Hygienegründen zwingend vorgeschrieben sind.
Das »nd« bleibt gefährdet
Mit deiner Hilfe hat sich das »nd« zukunftsfähig aufgestellt. Dafür sagen wir danke. Und trotzdem haben wir schlechte Nachrichten. In Zeiten wie diesen bleibt eine linke Zeitung wie unsere gefährdet. Auch wenn die wirtschaftliche Entwicklung nach oben zeigt, besteht eine niedrige, sechsstellige Lücke zum Jahresende. Dein Beitrag ermöglicht uns zu recherchieren, zu schreiben und zu publizieren. Zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!
Mit deiner Unterstützung können wir weiterhin:
→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.
Sei Teil der solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.