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Sind Kinder mitversichert?

Privathaftpflicht

  • Lesedauer: 2 Min.
Beim Fußballspiel der Sprösslinge geht die Fensterscheibe des Nachbarn zu Bruch oder eine Autotür wird beim Spielen zerkratzt. Und nun?

Der Schaden kann schnell Hunderte, auch Tausende von Euro betragen. Entgegen der landläufigen Meinung werden diese Schäden aber nicht automatisch von der Haftpflichtversicherung der Eltern übernommen. Das unabhängige Verbraucherportal toptarif.de mahnt, dass Kinder generell, der Nachwuchs im deliktunfähigen Alter besonders, in der Haftpflichtpolice explizit mitversichert werden sollten.

Hintergrund: Kinder unter sieben Jahren gelten in Deutschland gemäß § 828 BGB als deliktunfähig, im Straßenverkehr sogar bis zu einem Alter von zehn Jahren. Deliktunfähig meint, dass sie die Folgen des eigenen Handelns noch nicht absehen und für entstandene Schäden daher nicht haftbar gemacht werden können. Was überrascht: Auch gegen die Eltern besteht grundsätzlich kein Haftungsanspruch. Es sei denn, sie haben ihre Aufsichtspflicht grob verletzt. Nur dann kann eine gesetzliche Haftung gegen die Eltern geltend gemacht werden, und die Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden. Sind die Eltern jedoch ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen, hat der Geschädigte das Nachsehen, da die elterliche Police dann nicht für den Schaden aufkommen muss.

Die meisten Familien- oder Partnertarife schließen Kinder bereits automatisch mit ein, erklärt Janine Pentzold von toptarif.de. Ausgenommen ist davon aber der Nachwuchs im deliktunfähigen Alter. Der muss häufig separat einbezogen werden, was bei einigen Versichern kostenfrei oder oft gegen einen minimalen Mehrbeitrag pro Jahr möglich ist.

Hotline: (0800) 10 30 49 800

Eltern sollten prüfen,

● ob der Nachwuchs in bestehenden Verträgen (vor allem in Singletarifen) mitversichert ist,
● ob auch Kinder im deliktunfähigen Alter berücksichtigt werden und
● welche Tarifmodelle vom Versicherer angeboten werden, um deliktunfähige Kinder in den bestehenden Haftpflichtschutz zu integrieren oder
● Tarife zu wählen, bei denen der Versicherer auf den Einwand der Deliktunfähigkeit verzichtet.

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