Werde ich zur Höherstufung aufgefordert?

Leserfragen: Höherstufung im Pflegefall und Pflege-»Bahr«-Zuschuss

  • Lesedauer: 4 Min.

Im nd-ratgeber wurde in den letzten Wochen sehr viel über die Pflege und die Pflegezusatzversicherung informiert. Ich habe in einem konkreten familiären Fall folgende Frage: Mein Vater befindet sich in einer Pflegeeinrichtung, weil es wegen seines Gesundheitszustandes zu Hause nicht mehr geht. Im Heimvertrag sind die Leistungen vereinbart, die seinem Betreuungsbedarf entsprechend zu erbringen sind, und wie die Vergütung aussieht. Was muss ich tun, wenn der Gesundheitszustand meines Vaters einen höheren Betreuungsbedarf erfordert und eine Höherstufung nötig ist? Werde ich zur Höherstufung aufgefordert?
Martina W., Magdeburg

Generell ist zu sagen: Auch Heimbewohnern und deren Angehörigen steht eine Pflegeberatung zu. Zeigt sich, dass der Gesundheitszustand des Heimbewohners einen erhöhten oder einen verringerten Betreuungsbedarf erfordert, sind die Pflegeleistungen dem anzupassen.

Sowohl der Pflegebedürftige - und stellvertretend seine Angehörigen - als auch das Heim können dafür erforderliche Änderungen des Heimvertrages verlangen. Die Einrichtung kann beispielsweise den Bewohner auffordern, bei seiner Pflegekasse eine höhere Pflegestufe zu beantragen. Diese Aufforderung ist zu begründen, und ein Gutachten muss die erhöhte Pflegestufe bestätigen.

Geschieht das, hat das Konsequenzen in pflegerischer und finanzieller Hinsicht. Der Bewohner erhält zwar die Pflege, welche seinem Zustand entspricht. Doch wenn statt der Pflegestufe I dann die II gilt, gelten auch höhere Preise für den Pflegeaufwand. Selbst, wenn die Pflegekasse nun 1279 Euro statt wie bisher 1023 Euro monatlich zahlt, steigt mit der Höherstufung in der Regel auch der Eigenanteil.

Für den Fall, dass der Betroffene und seine Angehörigen solch eine Entwicklung nicht ganz nachvollziehen können und Fragen auftauchen, kann man eine kostenfreie Pflegeberatung in Anspruch nehmen. Die steht jedem zu, gleich, ob er zu Hause gepflegt oder in einem Heim betreut wird. Die Pflegekassen sind zur Beratung verpflichtet.

Gesetzlich Versicherte können sich aber auch bei einem Pflegestützpunkt Rat holen. Den privat Pflegeversicherten hilft die bundesweit agierende Compass-Pflegeberatung unter der kostenfreien Servicenummer (0800) 101 88 00 weiter.

Pflegeberater können die Modalitäten zur Berechnung und zur Zahlung des Heimentgelts erläutern. Dieses setzt sich zusammen aus Pflegesätzen, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten. Geht es allerdings darum, Missstände im Heimalltag zu benennen, sollten sich Bewohner und Angehörige zuerst an die zuständige Pflegedienst- oder an die Einrichtungsleitung wenden.

Ändert sich nichts zum Positiven, kann man die Heimaufsicht ansprechen oder sich direkt an den Medizinischen Dienst wenden. Dann führt Unausgesprochenes nicht gerade dort zu verhärteten Fronten, wo es doch in erster Linie um das Wohl der Pflegebedürftigen geht.

Wie kommt man an den Zuschuss zum »Pflege-Bahr«?

Christina Fischer

Wie kommt man an den Zuschuss für die staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung, auch »Pflege-Bahr« genannt? Werner S., Riesa

Wer eine geförderte Pflegezusatzversicherung - den »Pflege-Bahr« - abschließt, zahlt tatsächlich exakt fünf Euro monatlich weniger als im Vertrag vorgesehen. Die »fehlenden« fünf Euro entsprechen der staatlichen Förderung. Das Geld wird von der Zentralen Zulagenstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet und auf das Vertragskonto überwiesen.

Den Zuschuss muss man nicht selbst beantragen. Das übernimmt der Versicherer im Auftrag seines Versicherten. Das Unternehmen bestätigt der Zen-tralen Zulagenstelle, dass der Vertrag die gesetzlichen Kriterien erfüllt und somit überhaupt förderfähig ist. Übermittelt werden außerdem die personenbezogenen Vertragsdaten sowie die Information, welche Beiträge der Versicherte gezahlt hat. Mindestens zehn Euro monatlicher Eigenbeitrag sind Voraussetzung für den Zuschuss. Wenn die Bedingungen erfüllt sind, wird der Förderbetrag direkt an das Versicherungsunternehmen überwiesen. Das wiederum schreibt die Summe sofort dem jeweiligen Vertragskonto gut.

Informieren muss man den Versicherer auch, wenn man nicht mehr pflegepflichtversichert ist. Das kann beispielsweise durch einen Umzug ins Ausland der Fall sein. Denn mit dem Ende der Pflichtversicherung erlischt auch der Anspruch auf den Zuschuss, und der Versicherer muss den Zulagenantrag zurücknehmen.

Uwe Strachovsky

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