Was Azubis tun können, wenn sie den Beruf wechseln wollen
Wechsel des Ausbildungsplatzes
Viele Schulabgänger haben schon vor etlichen Monaten ihre betriebliche Ausbildung begonnen. Mit dem Ablauf von spätestens vier Monaten endet die Probezeit, so dass man sich entscheiden muss, ob man die gewählte Ausbildung fortsetzen will. Auch wenn Azubis den Beruf weiterlernen möchten, stellt sich für einige nach der Probezeit die Frage, ob der gewählte Betrieb der richtige ist.
Mit der Ausbildung geht der Azubi ein besonderes Verhältnis zu einem Betrieb ein. Es unterscheidet sich vom normalen Arbeitsverhältnis dadurch, dass keine Arbeitsleistung geschuldet wird, sondern die Tätigkeit ausschließlich erfolgt, um einen Beruf zu erlernen. Mit dem Vertrag gehen beide Seiten die Verpflichtung ein, dieses Ziel zu erreichen - natürlich unter Wahrung der Vertragsvereinbarung.
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht vor, dass der Ausbildungsvertrag nach Ablauf der Probezeit beiderseits nur gekündigt werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, zum Beispiel bei gesundheitlichen Problemen wie Allergien oder wenn der Azubi die Ausbildung aufgibt, um ein Studium aufzunehmen oder einen anderen Beruf zu lernen. Der bloße Wechsel des Ausbildungsbetriebs ist im BBiG aber nicht vorgesehen.
Ein solcher Wechsel ist auch kein Grund für eine Kündigung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es jedem zumutbar ist, sich für die Ausbildungsdauer von drei Jahren zu binden. Derjenige, der trotzdem kündigt, setzt sich damit der Gefahr von Schadenersatzansprüchen aus.
Das bedeutet aber nicht, dass der Wechsel deshalb nicht möglich wäre. Für das Berufsausbildungsverhältnis gelten die allgemeinen Grundsätze für den Arbeitsvertrag, sofern sich aus dem BBiG nichts anderes ergibt. Es sollte deshalb ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb die Gründe für den Wechsel und das Ausscheiden aus dem Betrieb akzeptiert. Ein solcher Wechsel sollte aber erst dann erfolgen, wenn man den neuen Ausbildungsplatz bereits sicher hat.
Das gilt auch für jene, die ihre Ausbildung in einem anderen Unternehmen fortsetzen wollen. In diesen Fällen sollte man mit dem neuen Arbeitgeber vereinbaren, dass die Zeit aus dem früheren Betrieb auf die Ausbildung angerechnet wird.
Zudem kann es notwendig werden, die Berufsschule zu wechseln. Zuständig ist nämlich stets die Schule, in deren örtlichem Bereich der Betrieb liegt. Fällt der Betrieb in einen anderen Zuständigkeitsbereich, sollte man die Möglichkeit eines Wechsels mit der neuen Schule vorher besprechen.
Aus metallzeitung 11/2012
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