24-Stunden-Pflege: Kostenerstattung auch für Pausenraum

BSG-Urteil

  • Lesedauer: 1 Min.
Haben Pflegebedürftige für ihre Rund-um-die-Uhr-Pflege Assistenzkräfte eingestellt, können sie sich die Kosten für einen Pausen- und Ruheraum erstatten lassen. Denn nicht nur die Aufwendungen der unmittelbaren Pflege wie Lohnkosten, sondern auch mittelbare Kosten können erstattungspflichtig sein, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 28. Februar 2013 (Az. B 8 SO 1/12 R).

Entscheidend sei, dass die Leistungen »notwendigerweise« mit der häuslichen Pflege zusammenhängen, so das Bundessozialgericht.

Mit dieser Entscheidung bekam ein 40-jähriger Rollstuhlfahrer Recht, der an einer fortschreitenden Muskelschwunderkrankung leidet. Um seine Pflege sicherzustellen, hat er Assistenzkräfte in 24-Stunden-Schichten eingestellt. Das Sozialamt der Stadt Bonn finanzierte zwar die Pflegekräfte, nicht jedoch die Kosten für den Ruheraum in Höhe von monatlich 204,84 Euro. Nur unmittelbar erforderliche Aufwendungen wie Lohnkosten seien als »Hilfe zur Pflege« zu werten. Außerdem könne der Rollstuhlfahrer den Einsatz der Assistenzkräfte in jeweils achtstündigen Diensten einteilen. Dann sei ein Ruheraum entbehrlich, so das Sozialamt.

Das BSG stellte nun klar, dass alle angemessenen Leistungen übernommen werden müssen, die »notwendigerweise mit der Pflege zusammenhängen«. Werde die Pflege über vom behinderten Menschen angestellte Pflegekräfte gesichert, müsse diesen auch eine Rückzugsmöglichkeit in einem Pausen- und Ruheraum gewährt werden. epd/nd

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