Kein Kriegsminister fürs Inland
Karlsruhe: Regierung entscheidet über Abschuss von Terrorflugzeugen
Karlsruhe (dpa/nd). Der Verteidigungsminister darf bei einem Terrorangriff nicht allein über den Einsatz der Bundeswehr im Inland entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte am Donnerstag eine entsprechende Bestimmung des Luftsicherheitsgesetzes für nichtig. Die Richter setzten damit eine Grundsatzentscheidung aus dem vergangenen Jahr um - auch wenn dies nach ihrer Einschätzung eine Lücke in den Schutz vor Terrorattacken reißen könnte.
Das Plenum aus beiden Senaten des Verfassungsgerichts hatte im Sommer 2012 den Einsatz militärischer Mittel im Inland in »Ausnahmesituationen katastrophischen Ausmaßes« erlaubt, dafür aber stets eine Entscheidung der gesamten Bundesregierung verlangt. Der Zweite Senat erklärte nun eine Bestimmung für nichtig, die in Eilfällen dem Verteidigungsminister allein die Entscheidung erlaubt.
Wie die Verfassungsrichter feststellen, könne sich »eine gravierende Schutzlücke ergeben, weil insbesondere im Fall eines Terrorangriffs mittels Flugzeugs die (...) Einsatzentscheidung der Bundesregierung unter Umständen nicht rechtzeitig wird herbeigeführt werden können«. Diese Schutzlücke sei jedoch in der Verfassung selbst angelegt. Das Gericht könne deshalb nichts daran ändern.
Bereits nach der Plenumsentscheidung vom vergangenen Sommer waren Forderungen nach einer Verfassungsänderung geäußert worden, um im Eilfall die Entscheidung auf den Verteidigungsminister zu übertragen. Unzulässig bleibt auch nach der neuen Entscheidung der Abschuss eines mit unbeteiligten Passagieren besetzten Flugzeugs. Dies hatte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts bereits im Jahr 2006 entschieden.
Mit dem nun veröffentlichten Beschluss des Gerichts endet ein jahrelanger Rechtsstreit: Bayern und Hessen hatten bereits im Jahr 2005 gegen die Bestimmungen des Luftsicherheitsgesetzes geklagt.
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