Die Ausnahme heißt Riester-Rente
Leserfragen: Wann werden Witwenrenten gekürzt?
Den Verlust eines Familienangehörigen kann niemand ersetzen. Gesetzliche Hinterbliebenenrenten sollen, sofern darauf Anspruch besteht, zumindest den Unterhaltsverlust teilweise ausgleichen und damit die wirtschaftliche Existenz der Hinterbliebenen sichern.
Das Deutsche Institut für Altersvorsorge (DIA) machte kürzlich darauf aufmerksam, dass Hinterbliebenenrenten im Wesentlichen Frauen erhalten und zog dafür Angaben der Deutschen Rentenversicherung von 2011 heran: 4,8 Millionen Witwenrenten stehen knapp 560 000 Witwerrenten gegenüber. Witwen bekommen im Schnitt gerade mal rund 564 Euro Monatsrente in den alten und 593 Euro in den neuen Bundesländern. Bei den Männern sind es gar nur 240 Euro beziehungsweise 294 Euro.
Hinzu kommt, dass diese Renten gekürzt werden können. Das geschieht immer dann, wenn zusätzliches Einkommen vorhanden ist und damit ein festgelegter Grenzbetrag überschritten wird. Dieser Grenzbetrag ändert sich jährlich. Er wurde erst im letzten Sommer wieder angehoben auf 741,05 Euro in den alten und 657,89 Euro in den neuen Bundesländern.
Je höher das zusätzliche eigene Einkommen über diesem Grenzbetrag liegt, um so geringer fällt laut Darstellung des DIA die Hinterbliebenenleistung aus. Bei entsprechend hohem Einkommen kann die Witwenrente ganz wegfallen.
Nahezu jedes Einkommen wird für die Prüfung herangezogen: Erwerbseinkommen (etwa aus einem Nebenjob) oder das sogenannte »Erwerbsersatzeinkommen« - gemeint sind in erster Linie Kranken- oder Arbeitslosengeld. Sämtliche Vermögenseinkünfte können ebenso die Witwenrente schmälern wie Betriebs-, Unfall- und Privatrenten. Vor allem aber zählen die eigenen gesetzlichen Renten mit.
Eine Ausnahme stellen »abgeleitete Ansprüche wegen Todes« dar: Das Geld aus einer Lebens- oder privaten Rentenversicherung bleibt unberücksichtigt.
Vor über zehn Jahren wurde das gesetzliche Hinterbliebenenrecht entscheidend geändert. Für die meisten älteren Witwen und Witwer trifft aus Vertrauensschutzgründen immer noch das sogenannte alte Recht zu, das vor dieser Reform in Kraft war. Dabei ist das anrechenbare Einkommen deutlich eingegrenzt: Es beschränkt sich in der Regel auf die eigene Altersrente, Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen. Altes Recht gilt immer dann, wenn erstens der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Zweitens: Wenn der Ehepartner zwar nach dem 1. Januar 2002 verstarb, die Heirat aber vor dem 1. Januar 2002 erfolgte und einer der beiden Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
Für jüngere Erwerbstätige treffen aber meist die viel strengeren Einkommensanrechnungen des neuen Rechts zu. Sie können sich also bei der finanziellen Absicherung ihrer Angehörigen auf die gesetzlichen Hinterbliebenenrenten nicht allein verlassen.
Nach Meinung des DIA sind Risikolebensversicherungen eine sinnvolle Vorsorge und von daher unumgänglich für Ehe- und Lebenspartner. Bei der Altersvorsorge wäre die Riester-Rente erste Wahl: Denn Rentenzahlungen aus Riester-Verträgen werden in keinem Fall auf Witwenrenten angerechnet - weder nach altem noch nach neuem Recht.
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