Waschtisch zertrümmerte Zeh das Gastes - wer haftet?
Reiserecht
Eine Zahnärztin buchte bei einem Reiseveranstalter eine Reise auf die Malediven, inklusive Hotelaufenthalt. Eigentlich hatte sie sich für zwei »Wasservillen« entschieden, einzeln stehende Häuschen in Strandnähe auf dem Gelände des Hotelkomplexes.
Vor Ort bot ihr der Hotelmanager ein »Upgrade« an, also eine bessere Unterkunft als gebucht, nämlich die sogenannte Präsidentensuite des Hotels - und das ohne Aufpreis. Die Urlauberin nahm das Angebot an.
Eines Morgens löste sich in einem Marmor-Luxusbad der Präsidentensuite die Granitplatte vom Waschtisch, fiel zu Boden und zertrümmerte den großen, rechten Zeh der Urlauberin. Daraufhin verlangte sie vom Reiseveranstalter Schmerzensgeld,
Die Urlauberin argumentierte: Wenn ein Waschtisch zusammenbreche, stelle das einen Reisemangel dar. Für Versäumnisse in den Partnerhotels sei das Reiseunternehmen verantwortlich.
In diesem Fall aber nicht, konterte der Reiseveranstalter, denn die Präsidentensuite biete er im Reisekatalog gar nicht an. Wenn das Hotel eine Kundin ohne sein Wissen und Zutun umquartiere, müsse er nicht für einen Unfall in der höherwertigen Unterkunft einstehen.
So sah es auch das Landgericht Frankfurt am Main und wies die Zahlungsklage der Urlauberin ab.
Die Urlauberin legte Berufung ein und hatte damit beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main laut Urteil vom 31. Mai 2012 (Az. 16 U 169/11) Erfolg. Die Haftung des Reiseunternehmens entfiele nur, wenn das Hotel mit der Kundin einen eigenen, neuen Reisevertrag geschlossen hätte. Das treffe aber nicht zu. Das Hotel habe den Reisevertrag der Urlauberin mit dem Veranstalter erfüllen wollen, nur eben mit anderen Räumen.
Die Zahnärztin habe nicht daran zweifeln müssen, dass der Hotelmanager beim Quartierwechsel im Einvernehmen mit dem Reiseveranstalter handelte. Es sei keineswegs unüblich, dass Hotels vor Ort ein »Upgrade« vornehmen, wenn noch Zimmer frei seien. Reisende könnten also prinzipiell darauf vertrauen, dass der Veranstalter damit einverstanden sei. Von zufriedenen Hotelgästen profitiere ja auch das Reiseunternehmen.
Dass die Präsidentensuite jetzt laut Katalog - anders als noch im Vorjahr - nicht mehr zu den Leistungen des Veranstalters gehörte, ändere daran nichts. Woher sollte die Urlauberin das wissen? Im Hotel habe man sie über diesen Sachverhalt nicht informiert. Und üblicherweise studierten Reisende vor einer Buchung Reisekataloge nicht so genau, dass sie jede einzelne Leistung im Kopf hätten - und dazu noch Hotelsuiten, die gar nicht im Katalog stünden.
Aus diesen Gründen sei dem Reiseveranstalter die Nachlässigkeit des Hotels zuzurechnen: Die Verantwortlichen hätten sich um die brüchige Granitplatte nicht gekümmert, die Hotelgäste gefährdete. Wie Fotos zeigten, sei auch die Platte im Bad der Tochter schon gebrochen. Man habe sie in den Abstellraum gelegt und durch eine Holzplatte ersetzt. Das hätte Anlass genug sein müssen, diese Gefahrenquelle in allen Bädern zu beseitigen.
Andreas Gritschneder
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