Nur begrenzter Steuerabzug für Büro im Obergeschoss
Steuerlicher Streitfall: Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer
Nach der Entscheidung des BFH vom 15. Januar 2013 (Az. VIII R 7/10) gilt ein Büro im Obergeschoss eines Zweifamilienhauses als »häusliches Arbeitszimmer«. Freiberufler können die Kosten daher nur begrenzt von der Steuer absetzen.
Damit unterlag ein Erfinder, der mit seiner Familie im Erdgeschoss eines Zweifamilienhauses wohnt. Die räumlich vollständig getrennte obere Etage nutzte er als Büro. Im Jahr 2001 entstanden dafür anteilige Kosten in Höhe von 7830 Euro. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung die auf die Büroräume entfallenden Aufwendungen in voller Höhe als Betriebskosten geltend.
Das Finanzamt ließ dagegen nur die für ein »häusliches Arbeitszimmer« geltende Pauschale von 2400 DM (heute 1250 Euro) zum Abzug zu.
Vor Gericht argumentierte der Kläger, das Arbeitszimmer sei nicht »häuslich« und falle deshalb nicht unter die Abzugsbeschränkung. Das Finanzgericht folgte dem und gab der Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob nunmehr der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab. Mit seiner Entscheidung gab der BFH dem Finanzamt Recht. Das Büro sei noch dem häuslichen Bereich zuzurechnen. Denn um von der Wohnung dorthin zu gelangen, müsse »keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche betreten werden«.
Im vorliegenden Fall wurde das gesamte Grundstück und Gebäude ausschließlich vom Kläger und seiner Familie genutzt, so dass die baubedingte räumliche Trennung zwischen den beruflich und den privat genutzten Räumen nicht so stark ausgeprägt war, dass der Zusammenhang zur häuslichen Sphäre hinreichend gelöst war. Damit verwies der Finanzhof auf die Gründe, mit denen die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer gerechtfertigt wird. Diese liegen darin, dass solche Räume faktisch auch privat genutzt werden, etwa für private Bürotätigkeiten oder für Gäste.
Die Möglichkeiten einer solchen privaten Mitnutzung sind aber umso besser, je enger die Räume in die Wohnung eingebunden sind. Neben der Nähe und der räumlichen Abtrennung kommt es nach dem Urteil daher auch auf die Möglichkeit an, »die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an diesen Räumlichkeiten vor außenstehenden Personen verborgen zu halten«.
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