Sturz auf einer Wanderung

Streit um Schadenersatz

  • Lesedauer: 2 Min.
Wer eine geführte Wanderung in schwierigem Gelände bucht und daran trotz vorherigem Regen teilnimmt, kann nach einem Sturz nicht den Veranstalter auf Schadenersatz verklagen. Das geht laut D.A.S. Rechtsschutzversicherung auf ein Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Koblenz vom 18. Februar 2013 (Az. 5 U 34/13) hervor.

Der beklagte Verein habe die Wanderung zum »Teufelsloch« im Ahrtal nicht absagen müssen. Dies sei erst nötig, wenn die Strecke für einen durchschnittlichen Wanderer gefährlich erscheine, so das OLG Koblenz.

Wer eine Gefahrenquelle in einem Bereich schafft, zu dem andere Zugang haben, muss für ausreichende Absicherung und Vermeidung von Unfallgefahren sorgen. Denn er hat eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Aber auch aus einem Vertrag kann sich eine Pflicht ergeben, den Vertragspartner vor Schäden zu bewahren. Dies ist auch im touristischen Bereich denkbar - wenn sich etwa ein Urlauber bei einem organisierten Ausflug verletzt.

Der verhandelte Fall: Eine Frau hatte an einer von einem Verein organisierten Wanderung zum »Teufelsloch« im Ahrtal teilgenommen. Es handelt sich dabei um eine zerklüftete Gegend mit steilen Wegstrecken. In dem Gebiet hatte es vorher stark geregnet. Beim Abstieg stürzte die Frau und verletzte sich.

Sie verklagte daraufhin den Verein auf Schadenersatz, weil dieser ihrer Meinung nach die Wanderung hätte absagen oder zumindest den Weg mit Warnschildern und Haltepfosten sichern müssen.

Das Urteil: Das OLG Koblenz sah hier nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung keinen Schadenersatzanspruch. Der Verein habe keine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Wanderweges. Eine Haftung könne sich höchstens aus dem Vertrag mit dem Verein als Veranstalter der Wanderung ergeben. Aber der Verein habe seine Sorgfaltspflichten hier nicht verletzt. Eine Absicherung, die jede Schädigung ausschließe, sei im praktischen Leben nicht erreichbar. Erst wenn ein Weg für einen durchschnittlichen Wanderer nur noch mit Sturzgefahr zu passieren sei, müsse der Verein reagieren. Diverse Wanderer hätten die Unfallstelle zuvor problemlos passiert.

Das Gericht wies ferner darauf hin, dass schon der Name »Teufelsloch« auch einem Ortsfremden wohl nicht die Vorstellung vermitteln könne, dass der Weg dorthin ein gemütlicher Spaziergang ohne jedwede widrigen Streckenabschnitte sei.

Wir-schenken-uns-nichts
Unsere Weihnachtsaktion bringt nicht nur Lesefreude, sondern auch Wärme und Festlichkeit ins Haus. Zum dreimonatigen Probeabo gibt es ein Paar linke Socken und eine Flasche prickelnden Sekko Soziale – perfekt für eine entspannte Winterzeit. Ein Geschenk, das informiert, wärmt und das Aussteiger-Programm von EXIT-Deutschland unterstützt. Jetzt ein Wir-schenken-uns-nichts-Geschenk bestellen.

Das »nd« bleibt gefährdet

Mit deiner Hilfe hat sich das »nd« zukunftsfähig aufgestellt. Dafür sagen wir danke. Und trotzdem haben wir schlechte Nachrichten. In Zeiten wie diesen bleibt eine linke Zeitung wie unsere gefährdet. Auch wenn die wirtschaftliche Entwicklung nach oben zeigt, besteht eine niedrige, sechsstellige Lücke zum Jahresende. Dein Beitrag ermöglicht uns zu recherchieren, zu schreiben und zu publizieren. Zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!

Mit deiner Unterstützung können wir weiterhin:


→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.

Sei Teil der solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.

- Anzeige -
- Anzeige -