Wirksamer gegen Mietbetrüger
Neues Mietrecht seit 1. Mai 2013 (Teil 5 und Schluss)
Der Gesetzgeber will mit einer Beschleunigung von Räumungsverfahren und der vereinfachten Durchsetzung von Räumungstiteln vor allem private Vermieter, die Mietbetrügern aufsitzen, besser schützen. Der Vermieter kann auch bei wirksamer Kündigung des Mietvertrages die Wohnung nicht eigenmächtig zurückerlangen. Hierfür ist ein gerichtlicher Räumungstitel erforderlich, der mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers vollstreckt werden kann.
Die Gerichte sind nunmehr angewiesen, Räumungssachen gegen zahlungsunwillige oder zahlungsunfähige Mieter vorrangig zu bearbeiten. Zahlt der Mieter auch nach Erhebung der Räumungsklage grundlos die laufenden Nutzungsentgelte nicht, kann er vom Gericht auf Antrag des Vermieters verpflichtet werden, für diese Entgelte Sicherheit zu leisten. Leistet der Mieter diese Sicherheit nicht, so kann die Räumung der Wohnung durch einstweilige Verfügung angeordnet werden. Mit diesen Maßnahmen soll einer Verschleppung von Räumungsprozessen entgegengewirkt und weiterer wirtschaftlicher Schaden auf Seiten des Vermieters begrenzt werden.
Taucht im Räumungstermin ein angeblicher Mitbewohner auf, gegen den kein Räumungstitel vorliegt, so kann der Vermieter zügig einen ergänzenden Titel gegen diesen Nutzer der Wohnung im Wege der einstweiligen Verfügung beantragen. Das erspart einen neuen Prozess. Möglich ist dies aber nur, wenn der Vermieter vom Besitzerwerb der Mietsache durch diese Person erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Räumungsprozess gegen den Mieter Kenntnis erlangt hat.
Ausdrücklich geregelt wird die sogenannte »Berliner Räumung«. Hierbei beschränkt der Vermieter seinen Vollstreckungsauftrag auf die Wieder-Inbesitznahme der vermieteten Räume und macht im Übrigen sein Pfandrecht an den darin befindlichen beweglichen Gegenständen geltend. Dies erspart die aufwendige und teure Einschaltung eines Speditionsunternehmens.
Zwar sind diese Maßnahmen vorrangig gegen ausdrückliche Mietbetrüger gerichtet. Es ist jedoch zu befürchten, dass sie auch gegen Mieter Anwendung finden können, die in eine finanzielle Notlage geraten sind und sich selbst nicht zu helfen wissen. Diesen Mietern ist anzuraten, sich möglichst frühzeitig um eine einvernehmliche Regelung mit dem Vermieter und um Unterstützung durch Behörden, Mietervereine, Schuldnerberatungsstellen u. ä. Einrichtungen zu bemühen, um eine Räumung in die Obdachlosigkeit zu verhindern.
Die Teile 1 bis 4 erschienen am 22. April, 8., 15. und 22. Mai.
Infoblätter mit den Regelungen sind beim Mieterverein Dresden und Umgebung e.V. erhältlich oder unter www.mieterverein-dresden.de abrufbar.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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