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Architekt muss Kostenrahmen klären

Hausbau

  • Lesedauer: 2 Min.
Bevor der Architekt mit der Planung beginnt, muss er sich Klarheit über die Kostenvorstellungen des Auftraggebers verschaffen, falls dieser nicht eindeutig den Rahmen vorgegeben hat.

In einem Urteil hat der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 230/11) die Pflichten eines Architekten präzisiert, auf das der Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum e.V. hinweist.

Im entschiedenen Fall sollte ein Haus laut Planung des Architekten 750 000 Euro kosten, dafür verlangte er etwa 13 000 Euro Honorar. Der Hausbauer lehnte die Zahlung ab, denn die Planung sei für ihn unbrauchbar, weil sie den vorgegebenen Kostenrahmen von 400 000 Euro weit überschritten habe. Das Berufungsgericht verurteilte den Hausbauer zur Zahlung, da eine eindeutige Obergrenze für die Planung nirgends vereinbart worden sei.

Dagegen der BGH: Wenn der Kunde keine eindeutigen Vorgaben macht, muss der Architekt sich aktiv um die Klärung des Kostenrahmens bemühen, besonders bei privaten Auftraggebern, deren wirtschaftliche Verhältnisse er nicht genau kennt. Außerdem muss er auch ungenaue Hinweise wie Circa-Angaben oder andere Anzeichen für die Kundenvorstellung berücksichtigen. Hier hatten Frau und Vater des Auftraggebers in den Gesprächen mit dem Architekten das 400 000-Euro-Limit erwähnt, der anwesende Auftraggeber hatte nicht widersprochen. Diesen Hinweis durfte der Architekt nicht übergehen. Ist die Planung für den Kunden wegen überhöhter Baukosten unbrauchbar, dann kann der Architekt den Honoraranspruch verlieren.

Er kann für Klarheit etwa durch eine Kostenschätzung sorgen, die er dem Kunden vorlegt. Widerspricht dieser nicht, darf der Architekt davon ausgehen. Der Kunde muss also auch seinen Teil zur Klärung der Kostenfrage beitragen.

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