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Auch mit Pflegestufe 0 Zuschüsse für den Wohnungsumbau

Fragen & Antworten rund um die Pflege

  • Lesedauer: 6 Min.

Im nd-ratgeber setzen wir an dieser Stelle die Serie Fragen & Antworten rund um die Pflege mit weiteren Leserfragen fort. Ich habe gelesen, dass seit Januar Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz Anspruch auf höhere Leistungen der Pflegeversicherung haben. Das soll auch die sogenannte Pflegestufe 0 betreffen. Was hat es damit konkret auf sich? Und wohin muss man sich in einem solchen Fall wenden?
Waltraud H., Magdeburg

Es ist zutreffend. Die höheren Leistungen gelten für jene, die psychisch oder demenziell erkrankt sind, aber nicht die Voraussetzungen für die Pflegestufen I bis III erfüllen. Zusätzlich zu den 100 oder 200 Euro für Betreuungsleistungen bekommen sie nun monatlich 120 Euro Pflegegeld zur freien Verfügung oder 225 Euro für Hilfen eines ambulanten Dienstes. Möglich ist auch eine Kombination aus beiden.

Außerdem haben die Betroffenen trotz fehlender Pflegestufe erstmals Anspruch auf die Verhinderungspflege: Bis zu 1550 Euro jährlich stehen zur Verfügung, wenn der pflegende Angehörige in den Urlaub fährt und der Pflegebedürftige in dieser Zeit beispielsweise durch einen ambulanten Dienst betreut wird.

Neu ist, dass der Zuschuss für notwendige Umbaumaßnahmen in der Wohnung - 2557 Euro je Maßnahme - nun auch in der Stufe 0 beantragt werden kann. Außerdem gibt es monatlich 31 Euro für Pflege-Verbrauchsmaterialien sowie 18,36 Euro für technische Hilfsmittel, wie etwa eine Notrufanlage.

Sowohl die Pflegestufe 0 als auch die zusätzlichen Leistungen müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen oder durch Medicproof bei Privatversicherten folgt anderen Kriterien als bei der Feststellung der Pflegestufen I bis III. Darauf sollte man sich entsprechend vorbereiten.

Das gilt besonders für die Angehörigen, da der Pflegebedürftige selbst aufgrund seiner speziellen Situation dazu oft nur begrenzt in der Lage ist. Sinnvoll ist es, vor dem Gutachtertermin eine Pflegeberatung zu nutzen. Gesetzlich Versicherte wenden sich an die Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt, privat Versicherte an die bundesweite Compass-Pflegeberatung. Telefonisch können auch gesetzlich Versicherte unter deren gebührenfreier Rufnummer (0800) 101 88 00 Informationen erhalten.

Die Beratung ist laut Gesetz immer anbieterneutral und kostenfrei. Die Spezialisten informieren über das Prozedere der Begutachtung und die Fragen, die dabei gestellt werden. Zudem kennen sie die Formalitäten für die Beantragung der zusätzlichen Leistungen. Beispielsweise müssen Umbaumaßnahmen auf die individuelle psychische Situation des Pflegebedürftigen zugeschnitten sein. Von der richtigen Begründung im Antrag kann der Zuschuss abhängen. Auch hierbei sollte man die Empfehlungen der Pflegeberater nutzen.

Wer hat eigentlich Anspruch auf die Pflege-Zusatzversicherung, auch Pflege-Bahr genannt? Und ist die geförderte Zusatzversicherung mit einer Gesundheitsprüfung verbunden?
Anneliese Z., Leipzig

Anspruch auf einen geförderten Vertrag - den sogenannten Pflege-Bahr - hat jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und noch keine Leistungen der Pflege-Pflichtversicherung erhält. Der Gesundheitszustand spielt bei diesen Verträgen im Unterschied zu den klassischen privaten Zusatzversicherungen keine Rolle. Somit können auch junge Leute, die bereits chronisch krank sind, einen Vertrag zu den gleichen Konditionen wie ihre gesunden Altersgenossen erhalten. Zu berücksichtigen ist lediglich eine Wartezeit von fünf beitragspflichtigen Jahren. Ausnahme: Wird der Versicherte beispielsweise nach einem Verkehrsunfall pflegebedürftig, kann der Pflege-Bahr sofort in Anspruch genommen werden.

Der zu zahlende Beitrag hängt allein vom Alter bei Vertragsbeginn und von der vereinbarten Versicherungssumme ab. Weil Jüngere rein statistisch ein geringeres »Pflegerisiko« haben, profitieren sie mehr von den staatlich bezuschussten Policen als Ältere. So muss ein 50-Jähriger etwas mehr als 20 Euro zahlen, um bei Pflegestufe III die gesetzlich vorgegebene Mindestversicherungssumme von 600 Euro im Monat zu bekommen. Für einen 30-Jährigen reicht bereits der Mindestbeitrag von 15 Euro, um mehr als 800 Euro monatlich abzusichern. In den genannten Beiträgen ist die staatliche Förderung von fünf Euro monatlich bereits enthalten.

Interessenten sollten aber nicht nur auf den Preis der Police achten. Wichtig ist vor allem, wie viel Prozent der Versicherungssumme für die einzelnen Pflegestufen gezahlt wird. Die gesetzlichen Regelungen sehen für Pflegestufe 0 (eingeschränkte Alltagskompetenz) mindestens 10 Prozent, für die Stufen I und II mindestens 20 beziehungsweise 30 Prozent vor. Die volle Versicherungssumme gibt es in Pflegestufe III.

Die Versicherer können aber mehr anbieten. So werden in den Verträgen nach einem Test der Stiftung Warentest teilweise höhere Leistungen versichert: In der Pflegestufe I zahlen die Anbieter 30, in Stufe II monatlich 60 Prozent der Versicherungssumme aus. Die Ergebnisse der Stiftung Warentest können im Internet unter www.test.de/pflege-bahr nachgelesen werden.

Welchen Rat können Sie mir geben, um für meine pflegebedürftige Mutter den passenden Pflegedienst zu finden?
Vera Sch., Berlin

In der Tat ist es nicht ganz einfach, den richtigen ambulanten Pflegedienst zu finden. Denn es ist nun einmal kein vertrauter Familienangehöriger, der dann im Alltag hilft, sondern eine völlig fremde Person. Entscheidend ist, dass der Pflegebedürftige diese akzeptiert und ihr vertraut.

Manchmal müssen erst verschiedene Dienste getestet werden, ehe der passende gefunden ist. Auch andere Auswahlkriterien spielen eine nicht zu unterschätzende Rolle: Hat der Pflegedienst genügend qualifiziertes Fachpersonal, um bei einer höheren Pflegestufe den Dienst nicht wechseln zu müssen? Ist er rund um die Uhr erreichbar?

Bevor Sie einen Pflegedienst verpflichten, sollten Sie zunächst mal überlegen, welche konkreten Hilfsleistungen benötigt werden. Zur Auswahl stehen sogenannte Leistungskomplexe. Das sind beispielsweise die »kleine Morgentoilette«, die »Hilfe bei der Nahrungsaufnahme« oder die »Zubereitung einer warmen Mahlzeit«. Diese Leistungskomplexe können je nach Bundesland variieren, sind dann aber für die dort zugelassenen Pflegedienste identisch.

Unterschiedlich sind aber deren Preise. Erkennbar ist das zunächst am sogenannten Punktwert, den jeder Dienst in seinem Angebot ausweist. Diese Beträge haben die Dienste mit den Pflegekassen ausgehandelt. Ob das 4,03 Euro oder 5,04 Euro je 100 Punkte sind, macht in der monatlichen Endabrechnung einen erheblichen Unterschied aus: Denn die jedem Leistungskomplex zugeordnete Anzahl von Punkten wird mit eben diesem Punktwert des Pflegedienstes multipliziert. So kann dann die »kleine Morgen- und Abendtoilette« von einem Dienst mit 613 Euro, von einem anderen mit knapp 800 Euro berechnet werden. Wer vom Pflegedienst dreimal täglich »Hilfe bei der Nahrungsaufnahme« benötigt, muss allein dafür beispielsweise 920 Euro oder 1150 Euro im Monat bezahlen. Neben den Punktwerten sollte auch auf die Zusatzkosten geschaut werden: Denn hinzu kommen noch unterschiedliche Wegepauschalen; manchmal werden zusätzlich Investitionskosten oder Umlagen für die Ausbildung berechnet.

Für den Pflegebedürftigen oder seine Angehörigen sind übersichtliche Preisvergleiche auch im Internet kaum zu finden. Umso wichtiger sind die anbieterneutralen Informationen der im Sozialgesetzbuch XI vorgeschriebenen Pflegeberatung. Diese hat für gesetzlich Versicherte deren Pflegekasse zu organisieren; für privat Versicherte ist bundeseinheitlich die Compass-Pflegeberatung zuständig. In jedem Fall sind die Beratungen immer kostenlos.

Uwe Strachovsky

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