Ohne Zusatzvertrag gibt es von Versicherern keine Leistung
Fragen & Antworten zu Hochwasserschäden: Was zahlen Versicherungen? Wie schützt die Police aus DDR-Zeiten?
Weder in der Wohngebäude- noch in der Hausratversicherung sind Schäden durch Regenwasser oder über die Ufer tretende Flüsse abgesichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich meist nur auf Schäden durch austretendes Leitungswasser. Was hat das für Folgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes bei den jetzigen Überschwemmungen?
Die meisten Schäden in Häusern entstehen durch Rückstauungen in der Kanalisation. Rückstauschäden sind in der Grunddeckung der Versicherung regelmäßig nicht enthalten, sondern müssen zusätzlich über eine Elementarschadenversicherung abgedeckt werden. Meist verlangen die Versicherer dabei den Einbau von Rückstausicherungen. Auch für die Folgen von Überschwemmungen kommt nur die Elementarschadenversicherung auf. Diese ist jedoch für viele hochwassergefährdete Orte immer noch nicht erhältlich oder für den einzelnen Hauseigentümer zu teuer.
Ab heute, 12. Juni 2013, schaltet die Verbraucherzentrale Brandenburg in Kooperation mit weiteren Verbraucherzentralen eine kostenlose Hotline unter 0800 100 37 11. Hier beantworten Experten wochentags zwischen 9 und 16 Uhr Fragen Betroffener, die durch das Hochwasser zu Schaden gekommen sind.
Tatsache ist, dass 68 Prozent aller Haushalte gegen finanzielle Folgen von Hochwasser und Überschwemmungen nicht richtig versichert sind. Im Durchschnitt besitzen nur 32 Prozent der Haushalte eine Elementarschadenversicherung für ihr Wohngebäude. Nur jedes dritte Hausgrundstück ist durch eine Elementarschadenversicherung geschützt.
Was bedeutet die Elementarschadenversicherung?
Eine Elementarschadenversicherung kann nur zusätzlich zur Wohngebäudepolice abgeschlossen werden. Wer diesen Schutz auch für den Hausrat haben möchte, kann auch hierfür Elementarschäden absichern, wenn er eine Hausratpolice hat. Separat sind diese Versicherungen nicht erhältlich.
Manche Versicherer bieten Wohngebäudeversicherungen nur in Verbindung mit Elementarschadenschutz an (umfasst Hochwasser, Rückstau, Lawinen, Erdsenkungen, Erdbeben). Im Regelfall sind dann Selbstbeteiligungen vorgesehen. Dabei gilt in der Regel: Je näher am Wasser gewohnt oder gewirtschaftet wird, desto teurer ist der Schutz.
Wo liegen die Haken der Elementarschadenversicherung?
Die Elementarschadenversicherung trägt nicht jeden Schaden: Bei Überschwemmungen bleiben Sturmflut- und Kanalisationsrückstauschäden außen vor. In neueren Versicherungspolicen sind auch Rückstauschäden eingeschlossen, aber nur, wenn eine Rückstausicherung eingebaut ist.
Wissen muss man auch: Für einige Gebiete, die beinahe jedes Jahr Probleme haben, ist kein Versicherer bereit, solche Zusatzversicherungen anzubieten. Versicherte müssen meist zehn Prozent des Schadens selbst tragen. Der Schutz gegen Elementarschäden kostet für ein durchschnittliches Einfamilienhaus zwischen 50 und 450 Euro im Jahr.
Steht das Haus in einer Region, die regelmäßig von Überschwemmungen betroffen ist, ist sie kaum zu bekommen. Hat es in den letzten zehn Jahren nur ein oder zwei Schäden gegeben, führen die Versicherer meist Einzelfallprüfungen durch. Gegen einen Prämienaufschlag oder eine erhöhte Selbstbeteiligung ist der Schutz dann unter Umständen trotz der Vorschäden erhältlich.
Was ist mit den Versicherungspolicen, die zu DDR-Zeiten abgeschlossen wurden?
Sehr viele ehemalige Bürger der DDR, die noch über Gebäudeschutz- und/oder Hausratversicherungen aus DDR-Zeiten verfügen, sind bei Hochwasser gegen sogenannte Elementarschäden abgesichert. Diese Policen der »Staatlichen Versicherung der DDR« wurden nach der Wende vom Versicherer »Allianz« übernommen. Diese Hausratversicherungen gelten unverändert weiter. Elementarschäden, die durch eine Flut, aber auch durch steigendes Grundwasser auftreten, sind in der DDR-Haushaltversicherung abgedeckt. Betroffene müssen aber unbedingt ihre Verträge prüfen.
Was müssen vom Hochwasser Betroffene als allererstes tun?
Dazu fünf grundsätzliche Tipps:
1. Betroffene müssen ihrem Versicherer unverzüglich die Schäden melden, möglichst die beschädigten Dinge bis zur Regulierung durch die Versicherung aufbewahren. Da das nach Lage der Dinge bei der Überschwemmung kaum noch möglich sein wird, sollten unbedingt Fotos von den Schäden angefertigt werden.
2. Es ist wichtig, dass Mieter und Besitzer die Schäden gut dokumentieren, damit der Versicherer den Schaden schnell und genau einschätzen kann. Dazu ist man nach den Vertragsbedingungen verpflichtet.
3. Lassen Sie die Schadenstelle bis zur Besichtigung durch die Versicherungsgesellschaft möglichst unverändert. Ist dies nicht möglich, fotografieren Sie den Schaden. Bewahren Sie beschädigte Sachen möglichst auf, bis die Versicherung sie begutachtet hat.
4. Reparaturen sollten nur in Abstimmung mit dem Versicherer durchgeführt werden. Das gilt erst recht für Reparatur- und Aufräumarbeiten, die von Fachfirmen durchgeführt werden.
5. Die Betroffenen sind verpflichtet, den Schaden so klein wie möglich zu halten. Was möglich und zumutbar ist, um Hausrat und Gebäude vor Schäden zu bewahren, müssen Sie selbst unternehmen.
Wie sieht es mit der finanziellen Schadenregulierung der Versicherung aus?
Die Versicherung zahlt nicht sofort. Sie darf ihre Leistungspflicht und die Höhe des Schadens eingehend prüfen. Allerdings gilt: Einen Monat nach der Schadenmeldung haben Sie Anspruch auf eine Abschlagzahlung in Höhe des Betrages, der zu diesem Zeitpunkt unstrittig feststeht.
Gibt es einen Versicherungsschutz für die Helfer, die beim Katastropheneinsatz zu Schaden gekommen sind?
Wer Betroffenen in Katastrophenregionen hilft, Schäden einzudämmen oder zu beseitigen, steht unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz, da im Interesse der Allgemeinheit gehandelt wird. Dazu zählen Sanitäter, Polizisten, Ärzte, Ehrenamtliche im Hilfswesen und die privat zu den Brennpunkten geeilten Personen, die bei Unglücksfällen oder in Not Hilfe leisten oder andere aus erheblicher Gefahr retten.
Was können Geschädigte gegenüber dem Fiskus geltend machen?
Zwar sind Aufwendungen für Reparaturen am selbst genutzten Einfamilienhaus oder der selbst genutzten Wohnung nur sehr eingeschränkt steuerlich abzugsfähig. Aufwendungen für Wohnung, Hausrat oder Kleidung, deren Verlust oder Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis, wie beispielsweise Hochwasser, verursacht werden, können die Steuerlast hingegen deutlich reduzieren.
Sind den Betroffenen tatsächliche finanzielle Aufwendungen entstanden - ein bloßer Schaden reicht nicht aus -, so können diese Beträge als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind bereits von der Versicherung erstattete Beträge. Auch muss der gesetzlich zumutbare Eigenanteil überschritten sein. Dieser ist abhängig von den gesamten Einkünften und liegt bei einer Familie mit drei Kindern und einem Jahreseinkommen von 40 000 Euro bei 400 Euro.
Sind bei Ihnen beruflich oder gewerblich genutzte Gegenstände oder Immobilien zerstört worden, können Sie diese über Sonderabschreibungen entweder als Werbungskosten oder Betriebsausgabe absetzen. Somit sparen Sie wenigstens Steuern und bekommen einen Teil Ihrer Schäden ersetzt.
Wie werden bei solchen Katastrophen die Schäden am Pkw reguliert?
Hier gilt generell für den Versicherungsnehmer: Teilkasko deckt Schäden nach unmittelbarer Überschwemmung ab. Grundsätzlich gilt als Überschwemmung nicht nur eine Straßenüberflutung, sondern auch Wasser in Tunneln oder Straßenunterführungen. Wird zum Beispiel ein zuvor am Straßenrand geparktes Auto durch eindringendes Wasser beschädigt, springt die Teilkasko ein. Gleiches gilt für Geröll- und Steinschäden, die durch sturzbachartige Regenfälle von Hängen mitgerissen wurden.
Nicht durch die Teilkasko gedeckt sind sogenannte Wasserschlagschäden, bei denen der Motor durch Eindringen von Wasser Schaden nimmt. Wasserschlagschäden am Pkw können nur über eine Vollkaskoversicherung erstattet werden, weil ein solcher Schaden als Unfall gewertet wird.
Ist der Schaden auf grob fahrlässiges Verhalten des Fahrers zurückzuführen, muss auch die Kaskoversicherung nicht zahlen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine überflutete Straße oder eine unter Wasser stehende Unterführung trotz vorheriger Warnung durchfahren wird. Es handelt auch grob fahrlässig, wer trotz Hochwasserwarnungen sein Auto nicht rechtzeitig in Sicherheit bringt.
Kann ich Sonderurlaub beantragen, um beim Hochwassereinsatz helfen zu können?
»Ist ein Mitarbeiter an der Ausübung seiner Tätigkeit durch persönliche Gründe, unverschuldet und für einen verhältnismäßig nicht zu langen Zeitraum gehindert, hat er nach Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anspruch auf Sonderurlaub«, so die Auskunft der Juristen der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Hochwasser an sich wird in der Regel nicht als persönlicher, sondern als sachlicher Grund angesehen. »Das heißt: Der Entgeltanspruch entfällt«, so die Juristen. Der Arbeitnehmer könnte dann nur unbezahlten Urlaub nehmen. Aber ist das Haus des Mitarbeiters durch das Hochwasser direkt betroffen, wird aus dem sachlichen ein persönlicher Grund - und der Entgeltanspruch kann bestehen bleiben.
Regelungen zum Thema Sonderurlaub finden sich oft in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Eine Nachfrage bei der Personalabteilung kann hier Klarheit schaffen.
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