Darf ein Pkw den Radschutzstreifen nutzen?
Verkehrsrecht
Dies ist grundsätzlich zulässig, informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Voraussetzung ist jedoch, dass der Radschutzstreifen nicht zur gleichen Zeit von Radfahrern genutzt werde.
Befindet sich der Streifen auf einer Vorfahrtsstraße, muss bei einem Unfall derjenige den Schaden tragen, der von der querenden Straße kommt, entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte am 14. November 2011 (Az. 108 C 3467/10). Das gilt auch dann, wenn ein Autofahrer den Radschutzstreifen benutzt hat.
Der Kläger wollte vor einem Kreisverkehr rechts abbiegen. Vor der Einfahrt in den Kreisverkehr bildete sich ein Stau. Da keine Radfahrer auf dem Radschutzstreifen fuhren, nutzte der Autofahrer die Gelegenheit, um - ohne sich in den Stau einreihen zu müssen - an dem Stau vorbei zur Abbiegespur nach rechts zu gelangen. Die Straße war vorfahrtsberechtigt. Als in diesem Moment aus einer Seitenstraße ein Auto herausfuhr, kam es zum Unfall.
Den Schaden musste die Fahrerin des querenden Fahrzeugs tragen. Auch wenn das andere Auto auf dem Radschutzstreifen gefahren sei, habe es Vorfahrt gehabt. Die Voraussetzungen für eine erlaubte Nutzung des Radschutzstreifens lägen vor: Zu diesem Zeitpunkt hätten ihn keine Radfahrer genutzt.
Dies würde nicht anders beurteilt werden, wenn aus der Seitenstraße ein Radfahrer gekommen wäre. Diesen könnte dann im Falle eines Unfalls ebenso die volle Haftung treffen.
Parken ohne doppelte Sicherung ist grob fahrlässig
Stellt ein Fahrer sein Auto ab, muss er es laut der Straßenverkehrsordnung doppelt sichern: durch das Einlegen eines Ganges und mittels der Handbremse. Dies gilt insbesondere auf abschüssigem Gelände. Wer dies unterlässt, handelt laut einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Niedersachsen (Az. 5 LA 50/12) grob fahrlässig.
Im verhandelten Fall hatte ein Beamter seinen Dienstwagen lediglich mit angezogener Handbremse, aber ohne eingelegten Gang geparkt. Daraufhin hatte ihm die Behörde laut der Deutschen Anwaltshotline grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen und machte ihn haftbar.
Dem stimmte das Gericht zu. Den Einwand des Beklagten, dass ihm ein Versäumnis nicht nachzuweisen sei, wies das Gericht zurück und bezeichnete die Aussage als Schutzbehauptung. Es sei nicht realistisch, »dass zwei unabhängig voneinander wirkende Sicherungsmaßnahmen bei korrekter Betätigung ohne jeglichen Anhaltspunkt für einen technischen Defekt gleichzeitig versagen würden«.
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