Nachweis per Protokoll
Leserfrage zu Lärmbelästigung
In dem meiner Wohnung benachbarten Haus, ist ein Café untergebracht, in dem mindestens einmal im Monat Livemusik mit kräftigen Verstärkern geboten wird, die oft über Mitternacht hinausgeht. Muss ich diese Störung der Nachtruhe dulden?
Dieter W., Wandlitz
In den Mischgebieten, in denen also das Wohnen und die Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, gestattet ist (§ 6 Abs. 1 Baunutzungsverordnung), liegt die zulässige Grenze der Lärmbelastung in der Nacht bei 45 dB(A). Dass diese überschritten ist, muss der Gestörte nachweisen. In der Regel wird ein Lärmprotokoll verlangt, in dem Zeiträume und Art der Lärmbeeinträchtigungen aufgeführt sind. Das wird man regelmäßig nicht in Dezibel angeben können, sondern muss sich auf die verbale Beschreibung der Beeinträchtigungen beschränken.
Die Beseitigung der Beeinträchtigungen kann vom Vermieter, also dem Eigentümer, verlangt werden, auch wenn die Beeinträchtigung, wie hier, vom Nachbargrundstück ausgeht. Gegenüber seinem Vermieter hat der Mieter einen vertraglichen Anspruch aus § 535 Abs. 1, Satz 2 BGB. (LG Berlin Az. 67 S 235/04, Urteil vom 02. Februar 2006). Der Eigentümer muss dann seinerseits gegen den Verursacher vorgehen. Das ist dem Eigentümer auch ohne Vertrag möglich und zwar aus §§ 862, 869, 906 und 1004 BGB. Auch der Mieter als Besitzer könnte gegen den Störer vorgehen, aber der Eigentümer hat insofern eine stärkere Stellung.
Im Einzelnen ist die Spruchpraxis der Gerichte uneinheitlich. Das hängt auch damit zusammen, dass die Beurteilung der zulässigen Lärmbelastung von der Umgebung abhängt, in der sich eine Wohnung befindet. Allerdings dürfen die Grenzwerte der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht überschritten werden.
Wenn und solange die übermäßige Lärmbelästigung nicht abgestellt wird, kann der Mieter die Miete mindern. Insofern hat das AG Spandau entschieden, dass bei einer Lärmbelästigung an vier Tagen im Monat eine Mietminderung um zwei Prozent zu gewähren ist und bei einer Lärmbelästigung an zwei Tagen im Monat, eine Minderung von ein Prozent.
Es kommt also auch auf die Häufigkeit der Belästigungen an.
Prof. Dr. Dietrich Maskow,
Rechtsanwalt, Berlin
Das »nd« bleibt. Dank Ihnen.
Die nd.Genossenschaft gehört unseren Leser*innen und Autor*innen. Mit der Genossenschaft garantieren wir die Unabhängigkeit unserer Redaktion und versuchen, allen unsere Texte zugänglich zu machen – auch wenn sie kein Geld haben, unsere Arbeit mitzufinanzieren.
Wir haben aus Überzeugung keine harte Paywall auf der Website. Das heißt aber auch, dass wir alle, die einen Beitrag leisten können, immer wieder darum bitten müssen, unseren Journalismus von links mitzufinanzieren. Das kostet Nerven, und zwar nicht nur unseren Leser*innen, auch unseren Autor*innen wird das ab und zu zu viel.
Dennoch: Nur zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!
Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:
→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.
Seien Sie ein Teil der solidarischen Finanzierung und unterstützen Sie das »nd« mit einem Beitrag Ihrer Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.