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Unlautere Werbung für Krankenkasse

EuGH-Gutachten vorgelegt

  • Lesedauer: 1 Min.

Luxemburg (dpa/nd). Krankenkassen dürfen nach Ansicht eines Gutachters am Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ihre Versicherten nicht mit unlauterer Werbung in die Irre führen. Zwar dienten die Leistungen der Kassen dem Allgemeininteresse, erklärte der Gutachter des obersten EU-Gericht am Donnerstag in Luxemburg. Aber wenn sie kommerzielle Werbung veröffentlichten, müssten die Kassen wie normale Gewerbetreibende behandelt werden - und dürften damit die Verbraucher nicht täuschen. (Rechtssache C-59/12)

Die deutsche BKK Mobil Oil hatte im Dezember 2008 bei ihren Mitgliedern geworben: »Wer die BKK jetzt verlässt, bindet sich an die [neue gesetzliche Krankenkasse] für die nächsten 18 Monate. Somit entgehen Ihnen attraktive Angebote, die Ihnen die BKK im nächsten Jahr bietet, und Sie müssen am Ende möglicherweise draufzahlen, wenn Ihre neue Kasse mit dem ihr zugeteilten Geld nicht auskommt und deswegen einen Zusatzbeitrag erhebt.«

Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs streitet deshalb in Deutschland mit der BKK um die Frage, ob Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb auch für die Krankenkasse gelten. Der Bundesgerichtshof bat das oberste EU-Gericht um Hilfe bei der Auslegung von europäischem Recht. Das Urteil steht noch aus, meistens halten sich die Richter an den Rat ihres Gutachters.

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