Schwangere Auszubildende genießt Schutz
Kündigung trotz hoher Fehlzeiten unwirksam
Die Auszubildende war erst 19 Jahre alt, als sie überraschend erfuhr, dass sie schwanger war. Diesen Schock habe sie erst einmal verarbeiten müssen, so lautete im Nachhinein ihre Begründung dafür, dass sie ihre Ausbildung schleifen ließ. Die künftige Rechtsanwaltsfachangestellte fehlte in der Anwaltskanzlei und in der Berufsschule noch öfter als früher, einige Male unentschuldigt. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung? Fehlanzeige!
Ihr Ausbildungsbetrieb, eine Kanzlei, war mit der jungen Frau total unzufrieden. Um das Ausbildungsverhältnis beenden zu können, beantragten die Anwälte - wie bei Auszubildenden vorgeschrieben - bei der zuständigen Bezirksregierung die Erlaubnis dafür.
Das wurde abgelehnt mit der Begründung: Für unentschuldigtes Fehlen sei die Auszubildende bereits abgemahnt worden. Der Ausbildungsbetrieb könne diesen Fehler nicht ein zweites Mal heranziehen, um damit eine Kündigung zu begründen.
Gegen diesen Bescheid der Behörde zogen die Anwälte vor das Verwaltungsgericht Düsseldorf, konnten sich dort aber ebenso wenig durchsetzen. In ihrem Urteil vom 16. Dezember 2011 (Az. 13 K 5101/11) verwiesen die Richter auf den Mutterschutz: Inzwischen war das Baby bereits zur Welt gekommen. Bis zu vier Monaten nach der Entbindung dürfen Arbeitgeber Müttern nicht kündigen, außer in Fällen krassen Fehlverhaltens (zum Beispiel bei Straftaten).
So ein gravierender Fall liege aber nicht vor, wenn eine leicht verzweifelte, werdende Teenie-Mutter Schule und Arbeit schwänze und mit schlechten Leistungen auffalle, so das Gericht. Die junge Frau habe während der Schwangerschaft Kreislaufprobleme gehabt und sei wohl tatsächlich nicht in der Lage gewesen, die Schule zu besuchen oder in der Kanzlei zu arbeiten.
Auch wenn die Auszubildende die ärztlichen Bescheinigungen oft zu spät abgegeben habe: Nichts, was der Ausbildungsbetrieb gegen sie vorgebracht habe, würde es rechtfertigen, hier den Mutterschutz aufzuheben, urteilte das Verwaltungsgerichts Düsseldorf. jur-press.de
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