Solaranlage und Funkmast

Urteile

  • Lesedauer: 2 Min.
Wer durch die Photovoltaik-Anlage eines Nachbarn geblendet wird, kann von diesem Schutzmaßnahmen verlangen, aber nur in zumutbaren Grenzen.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az. 3 U 46/13), teilt der Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum e. V. mit.

In dem entschiedenen Fall spiegelte eine Solaranlage die Sonnenstrahlen auf den Balkon und in die Wohnung eines Nachbarn. Der verlangte die Umrüstung auf Anti-Reflexionsmodule. Das hätte 16 000 Euro gekostet.

Das Gericht klärte zunächst einmal den Umfang der Sonneneinstrahlung: Die Spiegelung blendete den Nachbarn im Frühjahr und im Herbst in jeweils rund fünf Wochen eine Stunde am Tag - falls die Sonne überhaupt zu sehen war. Die Sonnenwahrscheinlichkeit liegt in der Region in diesen Zeiten nämlich unter 50 Prozent. Diese Belästigung hielt das Gericht für so gering, dass die geforderte Umrüstung wirtschaftlich unzumutbar sei.

Mobilfunkmasten können künftig einfacher auch außerhalb von Ortschaften gebaut werden. Dies ist zulässig, wenn die Betreiber innerorts keinen Zugang zu einem geeigneten Grundstück oder Gebäude bekommen, wie das Bundesverwaltungsgericht (Az. 4 C 2.12) am 20. Juni 2013 in Leipzig entschied.

Damit unterlag eine Gemeinde in Baden-Württemberg. In ihrem Kerngebiet gab es zwar verschiedene mögliche Grundstücke und Gebäude, wo eine Sendeanlage hätte stehen können. Von den Eigentümern konnte der Mobilfunkanbieter jedoch keine entsprechenden Nutzungsrechte erlangen. Aus diesem Grund wollte das Unternehmen im Außenbereich einen Sendemast errichten. Dies lehnte aber die Gemeinde ab.

Nach dem Leipziger Urteil des Bundesverwaltungsgerichts haben Standorte im Innenbereich der Gemeinde Vorrang. Ein Sendemast sei jedoch auch im Außenbereich »privilegiert zulässig«, wenn eine Anlage im Innenbereich »nicht zugemutet werden kann«.

Davon sei auszugehen, wenn wie hier, ein geeigneter Standort im Innenbereich für den Mobilfunkanbieter »zivilrechtlich nicht verfügbar ist«.

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