Kein Zwangsumzug trotz hoher Heizkosten
Aktuelle Hartz-IV-Urteile des Bundessozialgerichts
1. Fall: Kein Wohnungswechsel wegen überhöhter Heizkosten
Auch bei überhöhten Heizkosten können Jobcenter von Hartz-IV-Beziehern nicht ohne Weiteres einen Umzug verlangen. Denn der Wohnungswechsel muss auch wirtschaftlich sein, urteilte das BSG (Az. B 14 AS 60/12). Damit bekam eine Hartz-IV-Bezieherin aus Herne Recht.
Die alleinstehende Frau lebt in einer 48 Quadratmeter großen Wohnung und zahlt hierfür eine Kaltmiete von monatlich 203,64 Euro. Doch die Heizkosten waren extrem hoch. 2009 zahlte sie hierfür monatlich 133 Euro, 2010 waren es 127 Euro.
Das Jobcenter Herne forderte die Frau daher zum Umzug auf. Das BSG bestätigte zwar, dass die Heizkosten unangemessen hoch seien, stellte aber infrage, ob ein Wohnungswechsel wirtschaftlich sei. Denn das Jobcenter hatte angegeben, dass es für eine gleich große Wohnung wie die der Klägerin bis zu 356 Euro monatlich zahle. Die Warmmiete der Klägerin liege aber darunter.
2. Fall: Schuldentilgung aus Erbe mindert nicht Hartz IV
Die Erbschaft eines Hartz-IV-Beziehers führt nicht unbedingt zur Kürzung der Hilfeleistungen in voller Höhe. Geben überschuldete Hartz-IV-Bezieher einen Teil des Erbes direkt an den Insolvenzverwalter weiter, darf das Jobcenter nach einer Entscheidung des BSG (Az. B 14 AS 50/12 R) nicht das ganze Erbe als Einkommen werten und das Arbeitslosengeld II kürzen.
Damit bekam ein arbeitsloses Ehepaar aus Neuss Recht. Die Frau war überschuldet und hatte Privatinsolvenz angemeldet. Als ihr Vater starb, erbte sie 15 286 Euro. Die Hartz-IV-Bezieherin leitete die Hälfte des Betrages direkt an den Treuhänder zur Begleichung ihrer Schulden weiter. Dies sieht die Insolvenzordnung so vor, dann ist eine Restschuldbefreiung möglich.
Doch das Jobcenter machte dem Ehepaar einen Strich durch die Rechnung. Die Behörde wertete das gesamte Erbe, also auch den an den Treuhänder überwiesenen Teil, als Einkommen. Dies hatte zur Folge, dass die Hartz-IV-Leistungen gestrichen wurden.
Das Ehepaar meinte, dass das Jobcenter nur die Hälfte des Erbes als Einkommen anrechnen dürfe. Laut Insolvenzordnung seien sie dazu verpflichtet gewesen, einen Teil des Erbes abzuführen.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab dem Jobcenter Recht. Das Paar hätte einfach das Erbe nicht annehmen dürfen. Dem widersprach nun das BSG. Das Erbe sei zwar der Frau zugeflossen. Da sie es aber zur Hälfte an den Treuhänder überwiesen hat, habe ihr nur noch die andere Hälfte des Erbes »als bereite Mittel« zur Verfügung gestanden. Also sei nur dieser Teil als Einkommen zu berücksichtigen.
Bereits am 29. November 2012 hatte das Bundessozialgericht (Az. B 14 AS 33/12) ähnlich entschieden. Hier hatten Hartz-IV-Bezieher eine Steuererstattung umgehend zur Schuldentilgung verwendet.
3. Fall: Kind kann bei beiden Elternteilen eigenen Hartz-IV- Anspruch geltend machen
Kinder getrennt lebender Paare können bei beiden Elternteilen Hartz-IV-Leistungen beanspruchen. Auch für längere Besuche beim Vater haben sie ein Recht auf Hilfeleistungen, entschied das BSG (Az. B 14 AS 50/12 R). Bei einem Aufenthalt von mehr als zwölf Stunden bilde das Kind mit seinem Vater eine vorübergehende Bedarfsgemeinschaft.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein heute 13-jähriger Junge aus Wuppertal geklagt. Er stand von September 2005 bis April 2008 ebenso wie seine getrennt lebenden Eltern im Hartz-IV-Bezug. Bei seinem Vater hielt er sich jedes zweite Wochenende und in der Hälfte der Ferien auf.
Der in Düsseldorf lebende Vater meinte, dass er in dieser Zeit mit seinem Sohn eine temporäre Bedarfsgemeinschaft bilde. In dieser Zeit müsse er für seinen Sohn ebenfalls Hartz-IV-Leistungen erhalten.
Das Jobcenter Düsseldorf zahlte zwar hierfür monatlich 90 Euro. Darin enthalten waren eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 50 Euro sowie eine Verpflegungspauschale von 40 Euro. Der Erhalt der Fahrtkosten war unstrittig, die Verpflegungspauschale wollte die Behörde jedoch wieder zurückerhalten.
Der Bedarf des Kindes werde schließlich bereits bei der Mutter gedeckt, die für ihren Sohn ebenfalls Hartz-IV-Leistungen erhält. Das Kind könne die Leistungen für die Zeit beim Vater ja nicht doppelt erhalten. Fahre das Kind für einige Tage zu seinem Vater, könne die Mutter die für diese Zeit erhaltenen Hartz-IV-Leistungen an den Vater weiterreichen.
Das BSG wies dies zurück. Das Kind könne bei beiden Eltern einen eigenen Hartz-IV-Anspruch geltend machen, da es faktisch in zwei Bedarfsgemeinschaften lebe. epd/nd
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