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Was Mieter von der Steuer absetzen können

  • Kai Althoetmar
  • Lesedauer: 2 Min.

»Für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gibt es Geld vom Finanzamt zurück«, erklärt Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbundes. Dies gilt für vom Vermieter abgerechnete Betriebskosten wie Hausmeister, Gartenpflege, Winterdienst oder auch Wartungsarbeiten, sei es für die Heizung oder den Fahrstuhl etwa.

Die Entlastung beim Fiskus greift aber nur, wenn die Betriebskosten nicht bar bezahlt, sondern überwiesen wurden. Das soll der Schwarzarbeit entgegenwirken. »Steuerlich berücksichtigt werden dann nur die Arbeitskosten, nicht die Materialkosten«, so Ropertz. 20 Prozent der Kosten für die erbrachten Arbeitsleistungen können steuermindernd geltend gemacht werden.

Für alle Dienstleistungen gibt es jedoch eine einheitliche Obergrenze von 20 000 Euro. Somit können maximal nur 4000 Euro steuerlich berücksichtigt werden. Die Beträge gelten jeweils pro Haushalt, nicht pro Person. Die Aufwendungen werden nur für das Jahr berücksichtigt, in dem sie bezahlt wurden. Im Zweifel muss der Mieter anhand der Nebenkostenabrechnung noch individuell errechnen, wann er welche Vorauszahlungen geleistet hat.

Die steuerliche Grenze bei Handwerkerleistungen im privaten Haushalt liegt bei 20 Prozent von 6000 Euro, also bei 1200 Euro. Davon können insbesondere Eigentümer, die die Wohnung selbst bewohnen, profitieren.

Mieter, die für Instandsetzung ohnehin nicht zahlen müssen, können die Kosten von ihnen auferlegten Malerarbeiten anteilig steuerlich geltend machen.

Automatisch lässt der Fiskus den Steuerbonus aber nicht springen. Der Steuerzahler muss in der Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag stellen. »Beizufügen ist eine Aufstellung des Vermieters, in der die Personal- und Materialkosten für die einzelnen Betriebskostenpositionen getrennt aufgeführt sind«, erklärt DMB-Jurist Ropertz. Hintergrund ist, dass Sachkosten bei der Steuer nicht geltend gemacht werden können.

Auch der Garten lässt sich steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof sprach Besitzern einer selbst genutzten Immobilie, die ihren Garten neu angelegt hatten, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zu (BFH-Urteil, Az. VI R 61/10).

In dem Streitfall hatte ein Ehepaar den Garten seines Grundstücks drei Jahre nach dem Hausbau anlegen und dabei auch eine Stützmauer zum Nachbargrundstück errichten lassen. Die Arbeitskosten machte es steuermindernd geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte einen Abzug aber mit der Begründung ab, es sei etwas Neues geschaffen worden.

Der BFH jedoch erkannte in der Investition eine Renovierungs- und Modernisierungsarbeit. Damit werden deutlich mehr Handwerkerleistungen durch den Steuerbonus erfasst als bisher. Es komme nun nicht mehr darauf an, ob ein Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet werde. Mieter betrifft diese BFH-Entscheidung nicht. Denn die Kosten für die Neuanlage eines Gartens können nicht als Mietnebenkosten umgelegt werden.

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