Anspruch trotz späteren Ausbildungsbeginns

Urteile zur Unterhaltszahlung

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Eltern sind auch dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn ihre erwachsenen Kinder erst mit jahrelanger Verzögerung eine Erstausbildung beginnen. Das hat der Bundesgerichtshof am 3. Juli 2013 in Karlsruhe (Az. XII ZB 220/12) entschieden.

Grund der Verzögerung waren Praktika und Aushilfstätigkeiten. Im konkreten Fall habe das Kind aber immer mit Fleiß und Zielstrebigkeit seine Ausbildung verfolgt.

Nach diesem Urteil muss ein getrennt lebender Vater Ausbildungsunterhalt für seine Tochter zahlen. Diese lebte nach der Trennung der Eltern erst im Haushalt des Vaters in den Niederlanden. 2003 zog sie im Einvernehmen der Eltern zur Mutter.

2007 erreichte sie die mittlere Reife mit einer Gesamtnote von 3,6. Weil sie keinen Ausbildungsplatz fand, absolvierte sie Praktika und Aushilfstätigkeiten in Bäckereien, bei einem Metzger und in einem Supermarkt. Erst nach drei Jahren fand die junge Frau im August 2010 eine Ausbildungsstelle als Fleischereifachverkäuferin.

Der Vater wollte nun keinen Unterhalt mehr zahlen. Sie habe ihre Erstausbildung nicht planvoll verfolgt und sich viel zu lange Zeit gelassen, argumentierte er. Deshalb bestehe kein Unterhaltsanspruch mehr. Die Tochter müsse für sich selbst aufkommen.

Sowohl das Familiengericht Mayen als auch das Oberlandesgericht Koblenz verpflichteten den Mann jedoch zur monatlichen Unterhaltszahlung in Höhe knapp 219 Euro.

Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof nun klarstellte. Die Eltern seien grundsätzlich zur Finanzierung der Ausbildung ihrer Kinder verpflichtet. Das Kind müsse im Gegenzug mit Fleiß und Zielstrebigkeit seine Ausbildung in angemessener Zeit beenden. Das war dem Gericht zufolge auch mit dreijähriger Verzögerung noch der Fall.

Bewerber mit schlechten Schulnoten müssten oft erst Praktika absolvieren, um überhaupt einen Ausbildungsplatz zu ergattern. Die Tochter habe aber immer zielstrebig an ihrem Ausbildungsziel festgehalten.

Wohnen bei den Großeltern mindert den Unterhalt nicht

Ein volljähriges Kind, das mietfrei bei seinen Großeltern lebt, hat Anspruch auf einen ungekürzten Unterhalt durch die Eltern. Die Gewährung von Verpflegung und Unterkunft sei eine freiwillige Leistung von Dritten, die keinen Einfluss auf den Bedarf des Antragstellers habe, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer Entscheidung am 2. Juli 2013 (Az. 2 WF 98/13).

In dem verhandelten Fall verlangte ein junger Mann von seinem Vater Unterhalt in Höhe von 450 Euro monatlich. Der volljährige Sohn besucht die höhere Handelsschule. Dabei lebt er kostenfrei bei seiner Großmutter.

In der Vorinstanz urteilte das Amtsgericht, dass die durch das Zusammenleben mit der Großmutter und deren Ehemann ersparten Aufwendungen anzurechnen seien. Das OLG hob diese Entscheidung auf und entschied, dass der Vater Unterhalt zu zahlen habe. epd/nd

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