Zur Immatrikulation der Nachweis notwendig

Tipp für Studenten zum Krankenversicherungsschutz

  • Lesedauer: 2 Min.

Die Frage zum Krankenversicherungsschutz stellt sich den meisten Neustudenten erst zum Zeitpunkt der Immatrikulation. Dabei aber sollten sie wissen: Verlangt wird der Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes. Darauf verweist die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt.

Ohne Vorlage einer solchen Versicherungsbescheinigung erfolgt keine Immatrikulation. Studienanfänger sollten bereits jetzt eine derartige Bescheinigung von ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung abfordern.

Bei gesetzlich versicherten Eltern ist der Studienanfänger bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kostenfrei familienversichert. Eine beitragsfreie Familienversicherung ist jedoch nur möglich, wenn das regelmäßige Einkommen des Studenten - sofern er seinen Lebensunterhalt durch einen Nebenjob mit finanzieren muss - unter 385 Euro im Monat liegt bzw. bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) 450 Euro nicht überschreitet.

Wer sich durch einen Nebenjob etwas Geld dazuverdient, sollte unbedingt beachten, dass bei regelmäßig höherem Verdienst und ab dem 26. Lebensjahr die kostengünstige studentische Krankenversicherung möglich ist.

Der Monatsbeitrag für pflichtversicherte Studenten ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich und beträgt für das kommende Wintersemester 64,77 Euro für Krankenversicherung zuzüglich 12,24 Euro oder 13,73 Euro (für Kinderlose ab 23 Jahren) für die Pflegeversicherung. BAföG-Empfänger können einen staatlichen Zuschuss beantragen.

Fragen zum Krankenversicherungsschutz von Studenten beantworten die Mitarbeiter in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt oder am Verbrauchertelefon unter (0900) 177 57 70 (für 1 Euro/Minute im deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise abweichend) von Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr.

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