Was dürfen Kinder ohne Einwilligung der Eltern kaufen?
Leserfrage zum Taschengeld für Kinder
Im nd-ratgeber vom 11. September 2013 wurden auf der Titelseite Eltern etliche Tipps und Hinweise zum Taschengeld für Kinder gegeben, was sicherlich auch für Großeltern recht interessant war. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass Eltern es vor allem älteren Kindern weitgehend selbst überlassen sollten, wofür diese ihr Taschengeld ausgeben. Dazu habe ich folgende Frage: Was dürfen Kinder ohne Einwilligung der Eltern überhaupt kaufen?
Anneliese W., Berlin
Auskunft gibt die Fachanwältin Inge Saathoff, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein:
Dass ein Kind überhaupt einen Kaufvertrag abschließen darf, setzt seine Geschäftsfähigkeit voraus. Diese ist bei Kindern unter sieben Jahren noch nicht gegeben, erst ab diesem Alter ist ein Kind beschränkt geschäftsfähig und damit ein Kauf vom eigenen Taschengeld möglich.
Geregelt ist dies im sogenannten Taschengeldparagrafen im Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit dem Titel »Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln«.
Mit dem Taschengeldparagrafen wird unterstellt, dass bestimmte Geschäfte des Minderjährigen von Anfang an wirksam sein sollen, wenn er seine Gegenleistung, insbesondere die Leistung der Zahlung, aus ihm zur freien Verfügung überlassenen Mitteln selbst leistet.
Dass die Eltern dem Kind Taschengeld geben, gilt rechtlich also als ihre Einwilligung dafür, dass das Kind selbst Geschäfte tätigen kann. Allerdings gibt es hier Grenzen.
Dabei geht es um die Art der eingegangenen Verträge, etwa Verträge für Handys oder Fitnessstudios. Der Fachanwältin zufolge seien solche Verträge zunächst unwirksam, bis beispielsweise die Eltern damit einverstanden sind. Damit soll erreicht werden, dass der Taschengeldparagraf gerade nicht dazu führt, dass Minderjährige Kreditgeschäfte tätigen», so die Fachanwältin für Familienrecht.
Ein Vorschulkind darf streng genommen noch gar nichts kaufen, da es als geschäftsunfähig gilt. Selbst wenn der Verkäufer dachte, das Kind sei älter als sieben Jahre, gilt das Geschäft nicht.
Je jünger das Kind ist, desto restriktiver wird man werten, ob eine größere Ausgabe getätigt werden durfte oder nicht. Ein Verkäufer ist daher bei höheren Beträgen gut beraten, die Einwilligung der Eltern nicht nur zu unterstellen, sondern ausdrücklich einzuholen.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
Das »nd« bleibt gefährdet
Mit deiner Hilfe hat sich das »nd« zukunftsfähig aufgestellt. Dafür sagen wir danke. Und trotzdem haben wir schlechte Nachrichten. In Zeiten wie diesen bleibt eine linke Zeitung wie unsere gefährdet. Auch wenn die wirtschaftliche Entwicklung nach oben zeigt, besteht eine niedrige, sechsstellige Lücke zum Jahresende. Dein Beitrag ermöglicht uns zu recherchieren, zu schreiben und zu publizieren. Zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!
Mit deiner Unterstützung können wir weiterhin:
→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.
Sei Teil der solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.