Nur teilweise - aber Vertrag dennoch nichtig
Schwarzarbeit
Klägerin war eine Firma, die für Hausbesitzer Elektroarbeiten erledigt hatte. Es war vereinbart worden, eine Summe gegen Rechnung zu zahlen, eine weitere sollte ohne erfolgen. Als die Eigentümer nicht die gesamte Summe zahlten, klagte die Firma - ohne Erfolg.
Die Parteien haben gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen. Wäre nur der Vertragsteil nichtig, in dem es um Schwarzarbeit geht, sei die Abschreckung zu gering, so das Gericht.
Der BGH hatte unlängst ein Urteil des OLG bestätigt (siehe nd-ratgeber vom 4. September 2013), wonach Privatleute bei schlecht ausgeführter Schwarzarbeit keine Nachbesserung verlangen können.
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