Die Gebrauchtwagengarantie ist nicht an Vertragswerkstätten gebunden
Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs
Die Garantie für Gebrauchtwagen kann nicht mit einer Verpflichtung zu Wartungen oder Inspektionen des Autos nur in Vertragswerkstätten gekoppelt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 25. September 2013 (Az. VIII ZR 206/12).
Damit unterscheidet sich das Verfahren laut BGH bei Gebrauchtwagen grundsätzlich von dem bei Neuwagen, wo eine rechtliche Bindung an Vertragswerkstätten möglich ist. Die meisten Autohersteller machen jedoch nach Angaben des Netzwerks unabhängiger Kfz-Unternehmer ihren Käufern bei der Werkstattwahl inzwischen keine Vorgaben mehr. Dies entspreche auch europäischen Wettbewerbsrichtlinien.
Beim Neukauf können Autohäuser allerdings eine Gratis-Garantie anbieten mit der Bedingung, dass die Käufer regelmäßig Vertragswerkstätten aufsuchen müssen. Das hatte der BGH in einem früheren Urteil festgeschrieben. Eine solche Kundenbindung stelle ein berechtigtes Interesse der Hersteller da. Das gelte aber nicht beim Handel mit Gebrauchtwagen, begründete der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball die Entscheidung.
Bei Gebrauchtwagenhändlern wird davon ausgegangen, dass sie die Garantieleistung mit verkaufen, auch wenn diese auf der Rechnung nicht speziell ausgewiesen ist. Mit dem Verkauf kann zwar die Verpflichtung für regelmäßige Wartungsarbeiten und Inspektionen grundsätzlich verbunden werden. Eine Festlegung auf bestimmte Werkstätten ist dabei jedoch nicht rechtens.
Als Folge des Karlsruher Urteils rät ADAC-Jurist Ulrich May den Käufern, mögliche Werkstattbindungsklauseln im Kauf- oder Garantievertrag einfach zu ignorieren: »Für den Kunden gilt, was der Bundesgerichtshof entschieden hat - auch wenn es anders im Vertrag steht.«
Alfred Weiß aus dem bayerischen Perkam nahm das Urteil mit Genugtuung auf. Er hatte 2009 einen Wagen im Internet gefunden und bei einem Autohändler bei Freiburg für rund 10 500 Euro gekauft. Die für die einjährige Garantie vorgeschriebenen Wartungen nahm er vor, nutzte dafür jedoch auch eine freie Werkstatt. »Ich habe damit immer gute Erfahrungen gemacht«, sagte er nach der Verhandlung. »Die sind mit Sicherheit nicht schlechter als Vertragswerkstätten.«
Drei Monate nach der letzten Inspektion und noch vor Ablauf der Garantiezeit ging dann die Ölpumpe am Auto kaputt. Der Versicherer weigerte sich, die Reparaturkosten von knapp 3300 Euro zu übernehmen - mit dem Hinweis auf die Inspektion in der freien Werkstatt. Weiß zog vor Gericht, unterlag allerdings beim Landgericht Freiburg mit Urteil vom 7. März 2011 (Az. 14 O 476/10). Das Oberlandesgericht Karlsruhe erkannte mit Urteil vom 20. Juni 2012 (Az. 13 U 66/11) schließlich seine Ansprüche an. Nun bestätigte der BGH diese Einschätzung.
Die Vertreter des Versicherers bedauerten dagegen die Entscheidung. Ihrer Meinung nach garantieren Vertragswerkstätten eine größere Zuverlässigkeit bei Inspektionen und Wartungsarbeiten als freie Anbieter. Deshalb liege es durchaus im Interesse der Händler, die Garantie an eine solche Bedingung zu knüpfen.
Dies widerspricht nach Einschätzung des Netzwerks unabhängiger Kfz-Unternehmer der europäischen Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) aus dem Jahr 2010. Diese Regelung soll einen fairen Wettbewerb zwischen den Werkstätten sichern. Sie werde inzwischen auch von fast allen Herstellern anerkannt und schreibt keine Werkstätten mehr vor. Das gilt sowohl bei der gesetzlichen Gewährleistung als auch bei langjährigen Garantien. Voraussetzung sei, dass die Kfz-Betriebe nach den Vorgaben der Hersteller arbeiten.
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