Bankgebühren unbedingt kritisch prüfen

Risiken bei der Geldanlage 2

  • Lesedauer: 3 Min.
Ungeachtet gesetzlicher Vorgaben und unzähliger Gerichtsentscheidungen lassen sich Geldinstitute immer wieder Leistungen bezahlen, die sie (eigentlich) kostenlos erbringen müssten bzw. sollten.

Banken, Genossenschaftsbanken aber auch Sparkassen sind dabei überraschend kreativ. Da werden etwa eine »Beobachtungsgebühr« für das gepfändete Konto angesetzt, »Schadensersatz« für geplatzte Lastschriften erhoben oder eine »Treuhandgebühr« für die Ablösung von Baugeld in Rechnung gestellt.

Die Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz von der Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf rät dringend, immer kritisch zu prüfen, was Geldinstitute in Rechnung stellen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Gebühren für Konto, Geldanlage, Raten- oder Bankkredit und/oder um die Nachlasserklärung eines Verstorbenen handelt.

Aber: Für viele Dienstleistungen dürften sehr wohl Gebühren, Entgelte oder Auslagen erhoben werden. Aber unrechtmäßig ist eine Gebühr immer dann, wenn das Geldinstitut nur einer gesetzlichen Verpflichtung nachkommt wie der Bearbeitung von Kontopfändungen, der Änderung von Freistellungsaufträgen, dem Verbuchen eingehender Raten für ein Baudarlehen und der entsprechenden Information an den Kunden.

Kostenfrei müssen alle Leistungen sein, die ein Geldinstitut im eigenen Interesse erbringt. Dazu zählen:

● Wertermittlung einer Immobilie,

● Einrichten oder Auflösen von Girokonten und Sparbüchern,

● Nachforschung, ob eine Überweisung beim Empfänger angekommen ist,

● Führen eines Darlehenskontos.

Einfallsreich, dennoch nicht rechtens sind:

● Gebühren für Rücklastschriften mangels Kontodeckung, neuerdings als »Schadenersatz« deklariert,

● nicht ausgefüllte Daueraufträge und Überweisungen (Ausnahme europaweite SEPA-Lastschriften).

Die häufigsten Gebühren, die nicht gezahlt werden müssen, sind:

● Bearbeitung von Erbfällen und Nachlässen,

● Mitteilung des Kontostandes an das Finanzamt,

● Kontoumschreibung auf den Namen des Erben.

Ausnahme: Wenn Sie als Erbe ausdrücklich zur Erbmasse beraten werden, darf das Geldinstitut Zusatzhonorar fordern.

Einige Geldinstitute haben die unzulässige Löschungsgebühr bei Umschuldungen oder Ablösungen einer Bankfinanzierung als »Treuhandgebühr« tituliert. Das ist unzulässig! Die Ablösung des Darlehens ist Grundpflicht des jeweiligen Instituts, erklärt die Steuerberaterin. Ausnahme ist die vorzeitige Ablösung eines Darlehens und nicht zu verwechseln mit einer sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung.

Gezahlt werden muss bei:

● Girokonto: Überschreitung des vereinbarten Dispo-Rahmens (Zinsaufschlag),

● Kredit: Bereitstellungszinsen und bei Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitigem Ausstieg (des Kunden),

● Ältere Kontoauszüge nachträglich bestellen oder ausdrucken zu lassen,

● Depot: Depotführung sowie An- und Verkauf.

Sind die Gebühren unklar, sollten Sie bei Ihrem Geldinstitut immer nachhaken oder sich an die jeweiligen Ombudsmänner der Banken wenden.

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