- Politik
- Städtebauliche Sanierung
Abriss von Wohnungen in Sanierungsgebieten
In den ND-Ratgebern Nr. 452 und 458 wurde die Rechtssituation bei Wohnungswegfall infolge von Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen sowie bei Abriss des Hauses durch die Vermieter beantwortet. Inzwischen fragt ein Leser aus Guben, wie die Rechtslage ist, wenn Wohnungsabrisse im Rahmen städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen erfolgen und ob es dafür spezielle Rechtsvorschriften gibt.
Das betreffende Gubener Wohngebiet ist auf Beschluss der Stadtver ordnetenversammlung zum Sanierungsgebiet erklärt worden. Im Rahmen der Maßnahmen sollen auch Wohnblöcke abgerissen und obere Etagen von Fünfgeschossern in Abstellräume und fürdie Unterbringung von Heizungsanlagen umgewandelt werden. Dabei ist die Rechtslage etwas anders:
Wenn der Abriss oder der Verlust von Wohnungen als Folge von Umbaumaßnamen eintritt, die Bestandteil städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen sind, dann sind Fragen nach dem Schutz der Mieter vor Nachteilen, nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzbuches zu beantworten.
Die Paragrafen 180 bis 186 gewähren unter bestimmten und dort im einzelnen beschriebenen Voraussetzungen, betroffenen Mietern einen Härteausgleich (§ 181). Der § 180 - Sozialplan - beschreibt die Pflicht der Gemeinde, mit den Betroffenen rechtzeitig zu beraten, nachteilige Auswirkungen zu mindern und Mieter beim Wohnungswechsel zu unter stützen. Die in Betracht zu ziehenden Maßnahmen sind schriftlich in einem Sozialplan darzustellen.
Soweit es die Billigkeit erfordert, soll die Gemeinde zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, auf Antrag einen Härteausgleich in Geld gewähren (§ 181). Das kann u.a. bei Aufhebung des Mietver hältnisses, bei zeitweiliger Unbenutzbarkeit der Wohnung und vorüber gehender anderweitiger Unterbringung oder bei Neubegründung eines Mietverhältnisses erfolgen. Dieser Härteausgleich ist aber nur in allgemeine Kann-Bestimmungen gekleidet.
Deshalb ist zu raten, dass die in den Gemeindevertretungen vertretenen Parteien sowie Mieterorganisationen und Mieter selbst, rechtzeitig Initiativen für den Mieter schütz entwickeln. Dadurch sollte auch erreicht werden, dass Abrisse in die städtebauliche Sanierung eingebunden wer den.
Erfolgt nicht schon die Aufhebung von Mietver hältnissen auf der Ebene Vermieter - Mieter (Aufhebungsverträge oder Kündigung der Mieter) kann letztlich die Gemeinde zur Verwirklichung der Ziele einer Sanierung des Wohngebietes Mietverhältnisse berechtigt aufheben, wenn angemessener Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Dabei ist eine Frist von mindestens sechs Monaten zu wahren. Dr jur. HEINZ KUSCHEL
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