Günstigere Kindergeldberechnung
Aktuelles BGH-Urteil stärkt Rechte homosexueller Partner
Ebenso wie bei den Kindern von Ehegatten können gleichgeschlechtliche Lebenspartner so ab dem dritten Kind ein höheres Kindergeld beanspruchen, entschied das Gericht.
Im vom BFH entschiedenen Rechtsstreit hatte eine in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende lesbische Frau geklagt. Sie hatte wie ihre Partnerin jeweils zwei minderjährige Kinder in die Partnerschaft eingebracht. Von der Kindergeldkasse verlangte sie, dass bei der Berechnung des Kindergeldes alle Kinder zusammengezählt werden, so dass das Paar insgesamt mehr Kindergeld erhält.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen gibt es für die ersten zwei Kinder jeweils 184 Euro Kindergeld, für das dritte Kind 190 Euro und für jedes weitere Kind 215 Euro monatlich. Die Kindergeldkasse wollte jedoch für jedes Kind nur 184 Euro Kindergeld zahlen. Nur bei Eheleuten könnten die eigenen und die Kinder des Partners zusammengezählt werden, war die Begründung.
Die Richter des BFH wiesen dies zurück und beriefen sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2013. Danach ist der Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren. So seien nun nicht nur die Einkommensteuervorschriften zu Ehegatten und Ehen auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Auch die Kindergeldfestsetzungen müssten bei Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften gleich angewendet werden, entschied der BFH.
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