Lastschriftmandate und Einzugsermächtigungen
Ab 1. Februar 1014 Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum (Teil 3 und Schluss)
Was passiert mit dem Elektronischen Lastschriftverfahren?
Beim Elektronischen Lastschriftverfahren (ELV) werden an der Ladenkasse mittels einer Zahlkarte eine Einzugsermächtigung, die der Kunde unterzeichnet, und ein Datensatz zum Einzug der Lastschrift generiert. Da sich dieses Verfahren in Deutschland bewährt hat, bleibt es bis zum 1. Februar 2016 weiter bestehen.
Muss ein neues SEPA-Lastschriftmandat für eine bereits existierende Einzugsermächtigung erteilt werden?
Nein. Bereits erteilte schriftliche Einzugsermächtigungen können als SEPA-Lastschriftmandate genutzt werden. Dies ist aufgrund der im Juli 2012 erfolgten Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kreditinstitute in Deutschland möglich. Zu beachten ist dabei, dass der Lastschrifteinreicher den Zahler vor dem ersten SEPA-Basislastschrifteinzug über den Wechsel vom Einzug per Einzugsermächtigungslastschrift auf den Einzug per SEPA-Basislastschrift unter Angabe von Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz in Textform zu unterrichten hat. Ein Beispielschreiben zur Umstellung auf das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren stellt die Deutsche Kreditwirtschaft zusammen mit Beispielen für SEPA-Lastschriftmandat und Kombimandat zur Verfügung.
Muss ein neues SEPA-Mandat für existierende Abbuchungsaufträge erteilt werden?
Ja. Eine Weiternutzung der bereits bestehenden Abbuchungsaufträge ist nicht möglich, d.h. eine Neuerteilung eines SEPA-Mandats ist hier erforderlich. Zahlungsempfänger und Zahler müssen sich daher entweder auf die Nutzung des SEPA-Basis- oder des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens (nur Zahler, die nicht Verbraucher sind, dürfen das SEPA-Firmenlastschriftverfahren nutzen) verständigen.
Muss bei Änderung der Mandatsdaten ein neues Mandat mit Unterschrift des Kunden eingeholt werden?
Die Vorgaben zur Form der Mandatserteilung, einschließlich etwaiger Änderungen des Mandats, ergeben sich aus den Regelungen der jeweiligen Inkassovereinbarung zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungsdienstleister. Grundsätzlich gilt, dass alle Mandatsangaben geändert werden können. Allerdings wird ein neues Mandat erforderlich, sollte sich die Identität des Zahlungsempfängers ändern. Eine Mandatsänderung bedarf der Schrift- bzw. Textform, d.h. ein Papier-Mandat kann nachträglich nicht auf rein elektronischem Wege geändert werden. Sonst kann der Zahlungsempfänger den Nachweis für ein gültiges Mandat nur schwer erbringen.
Ist bei jeder Änderung des eingezogenen Betrags ein neues Mandat einzuholen?
Nein, denn der Vorteil der Lastschrift liegt primär in der Nutzung für den Einzug unterschiedlicher Beträge. Maßgeblich sind hier die Regelungen in der jeweiligen Inkassovereinbarung.
Was passiert mit den Einzugsermächtigungen, die man nicht in schriftlicher Form erteilt?
Die Vorgaben zur Form der Mandatserteilung, einschließlich etwaiger Änderungen des Mandats, ergeben sich aus den Regelungen in der jeweiligen Inkassovereinbarung zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungsdienstleister. Grundsätzlich sind Einzugsermächtigungen, die nicht in Schriftform vorliegen (z. B. telefonisch oder per Internet erteilt), nicht SEPA-fähig. Ein Lastschrifteinzug ohne Mandat ist eine unautorisierte Lastschrift, d.h. eine unautorisierte Kontobelastung, und kann vom Zahler innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurückgegeben werden.
Welche Widerspruchsfristen gelten bei SEPA-Lastschrift?
Eine SEPA-Basislastschrift kann innerhalb von acht Wochen nach Belastung an den Einreicher zurückgegeben werden, d.h. eine entsprechende Kontobelastung wird rückgängig gemacht. Ein Lastschrifteinzug ohne Mandat, d.h. eine unautorisierte Lastschrift, kann vom Zahler innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurückgegeben werden. Bei der SEPA-Firmenlastschrift besteht keine Möglichkeit der Rückgabe der Lastschrift. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers (Zahlstelle) ist verpflichtet, die Mandatsdaten bereits vor der Belastung auf Übereinstimmung mit der vorliegenden Zahlung zu prüfen.
Wie sind SEPA-Mandate aufzubewahren?
Aufgrund der Inkassovereinbarung ist der Gläubiger verpflichtet, das vom Zahler erteilte SEPA-Lastschriftmandat - einschließlich Änderungen - in der gesetzlich vorgegebenen Form aufzubewahren (z. B. ist unter den Vorgaben von § 257 HGB und § 147 AO eine Aufbewahrung auf Bild- oder sonstigen Datenträgern möglich, d. h. Aufbewahrung nicht zwingend im Original erforderlich). Ferner sieht die Inkassovereinbarung vor, dass das Mandat nach Erlöschen noch für einen Zeitraum von mindestens 14 Monaten, gerechnet vom Einreichungsdatum der letzten eingezogenen Lastschrift, aufzubewahren ist.
Muss der Zahlungsempfänger das Original des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats bei dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einreichen?
Das Original des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats ist vom Zahler an den Zahlungsempfänger zu übermitteln und muss auch von diesem (in der gesetzlich vorgegebenen Form) verwahrt werden. Der Zahler selbst übermittelt im Zusammenhang mit der Bestätigung der Mandatserteilung vor dem ersten Lastschrifteinzug gegenüber seinem Zahlungsdienstleister (Zahlstelle) auch die für die spätere Einlösung notwendigen Mandatsdaten in der vereinbarten Form (z. B. durch eine Kopie /»Zweitausfertigung« des Mandats).
In welcher Sprache muss ein Mandat verfasst werden?
In einer Sprache des EWR, die der Zahler beherrscht bzw. als Vertragssprache dient. In allen anderen Fällen ist die englische Sprache zu verwenden.
Wie werden Rücklastschriften und das nochmalige Einziehen der Forderung behandelt?
Die Regelungen ergeben sich aus der jeweiligen Inkassovereinbarung. Grundsätzlich ist darin festgelegt, dass nicht eingelöste Lastschriften dem Zahlungsempfänger der Einreichung wieder belastet werden. Zurückbelastete Lastschriften dürfen nicht erneut zum Einzug eingereicht werden. Da der SEPA-Lastschrift-Datensatz u.a. das Fälligkeitsdatum der Lastschrift enthält, kann ein erneuter Einzug einer Forderung nur mit einer neuen Lastschrift mit neuem Fälligkeitstag erfolgen.
Gibt es eine Sonderregelung für Vereine?
Nein.
Wie kann ich als Verein meine Mitglieder über die SEPA-Umstellung informieren?
Es gibt Musterschreiben für Vereine an ihre Mitglieder zur Umstellung vom Einzugsermächtigungsverfahren auf das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren und weitere Nutzung Ihrer Einzugsermächtigung.
Nach Informationen der Deutschen Bundesbank
Teile 1 und 2 in den nd-ratgebern Nr. 1128 und 1129.
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