Wenn BAföG-Leistungen den Bedarf decken

Kindesunterhalt

  • Lesedauer: 3 Min.
Ein Kind kann von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen, soweit es seinen Unterhaltsbedarf durch BAföG-Leistungen decken kann, auch wenn diese zum Teil als Darlehn gewährt werden.

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning von de Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht (DANSEF) unter Hinweis auf einen rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 26. September 2013 (Az. 2 WF 161/13).

Der verhandelte Fall: Die in Dortmund bei ihrer Mutter wohnhafte, 21-jährige Antragstellerin studiert an der Universität Duisburg-Essen. Ihr in Bottrop wohnhafter Vater, der Antragsgegner, zahlt monatlich rund 210 Euro Kindesunterhalt.

Unter Hinweis auf ihr Studium hat die Antragstellerin vom Antragsgegner eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistungen auf 380 Euro verlangt. Einen Antrag auf BAföG-Leistungen, die regelmäßig zu 50 Prozent als Zuschuss und zu 50 Prozent als zinsloses Darlehen gewährt werden, hat sie nicht gestellt, um sich nicht schon zu Beginn ihres Berufslebens zu verschulden.

Die von der Antragstellerin für ihr Unterhaltsbegehren beantragte Verfahrenskostenhilfe hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm versagt, so Weispfenning. Die Antragstellerin habe ihre Unterhaltsbedürftigkeit nicht darlegen können.

BAföG-Leistungen seien unterhaltsrechtliches Einkommen, das die Bedürftigkeit mindere. Im Unterhaltsrecht obliege es gegebenenfalls dem Verpflichteten, ein Darlehn aufzunehmen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. Entsprechendes gelte aber auch für den Unterhaltsberechtigten, der - im Rahmen des Zumutbaren - eine Möglichkeit zur Kreditaufnahme ausnutzen müsse, um nicht selbst unterhaltsbedürftig zu werden.

Im vorliegenden Fall sei es der Antragstellerin zuzumuten, BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese würden bekanntlich zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt. Das Darlehen sei erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderung in monatlichen Raten - bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 Euro - zu tilgen, wobei bei guten Leistungen ein Teil des Darlehns erlassen werde.

Wegen dieser günstigen Darlehensbedingungen sei es einem Studierenden in der Regel zuzumuten, BAföG in Anspruch zu nehmen. Für einen von ihr vorzutragenden und nachzuweisenden Ausnahmefall habe die Antragstellerin vor Gericht nichts vorweisen können.

Allein aus der Motivation heraus, nicht bereits zu Beginn des Berufslebens mit einer Darlehnsverbindlichkeit aus BAföG-Leistungen belastet zu sein, sei die Inanspruchnahme von BAföG nicht unzumutbar. Da es die Antragstellerin bewusst unterlassen habe, einen BAföG-Antrag zu stellen, sei ihr in Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives, ihren Unterhaltsanspruch minderndes Einkommen zu unterstellen. Dass sie mit diesem und mit dem vom Antragsgegner monatlich gezahlten Unterhalt ihren monatlichen Mindestbedarf nicht decken könne, sei nicht ersichtlich.

Mit anderen Worten: Ihr Verlangen gegenüber ihrem Vater auf Zahlung von monatlich 380 Euro (statt wie bisher 210 Euro) Kindesunterhalt ist aufgrund des fehlenden Bedarfs unzulässig, so dass der Vater nicht den erhöhten Betrag zahlen muss.

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