Alles für die Katz?!
Mietrecht
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. März 2013 (Az. VIII ZR 168/12) - siehe nd-ratgeber Nr. 1116 vom 4. September 2013 - ist ein generelles Verbot von Katzen (und Hunden) in Mietwohnungen nicht mehr erlaubt. Bisher war die Rechtsprechung der Gerichte zu einer solchen Vertragsklausel nicht einheitlich. Anne Kronzucker von der D.A.S. Rechtsschutzversicherung ergänzt, der Vermieter könne die Haltung von Katzen jedoch erlaubnispflichtig machen. Dann müsse er in jedem Einzelfall eine Abwägung vornehmen und brauche gute Gründe, um abzulehnen (Amtsgericht München, Az. 411 C 6862/12). Wichtig dabei: Die Zahl der Tiere muss sich in Grenzen halten (ein bis zwei Katzen pro Wohnung). Die Wohnräume müssen groß genug sein. Von in der Wohnung gehaltenen Tieren darf generell keine nennenswerte Lärm- oder Geruchsbelästigung, keine Gefahr für andere Mieter, auch keine erhebliche Beschädigung der Mietsache ausgehen (Amtsgericht Hanau, Az. 90 C 1294/99-90).
Und genau hier kann es beim Einbau von Katzenklappen und -löchern, aber auch Schutznetzen am Balkon zu Streitigkeiten mit dem Vermieter kommen.
Um zu verhindern, dass Miezi bei ihren Erkundungsgängen auf dem Balkon plötzlich in die Tiefe stürzt, spannen viele Katzenbesitzer ein Netz zwischen Geländer und darüber liegender Decke. Doch Vorsicht: »Ohne Erlaubnis des Vermieters muss der Mieter mit der Aufforderung rechnen, die Konstruktion wieder zu entfernen«, warnt die D.A.S.-Expertin. Dies ist dann der Fall, wenn der Mietvertrag bauliche Veränderungen an der Wohnung von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht (Amtsgericht Neukölln, Az. 10 C 456/11 und Amtsgericht Wiesbaden, Az. 93 C 3460/99-25). Auch das veränderte Erscheinungsbild der Gebäudefassade kann ein Argument sein.
Katzen lieben ihre Freiheit und lassen sich schwer an vorgegebene »Gassi«-Zeiten gewöhnen. Daher bauen viele Katzenbesitzer eine sogenannte Katzenklappe in die Wohnungs-, Haus- oder Terrassentür.
Aber: »Ohne Einwilligung des Vermieters sollten Sie hier nicht eigenhändig zur Säge greifen«, warnt Kronzucker. Denn der Einbau solch einer Tür kann zu Schadenersatzansprüchen des Vermieters führen (Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Az. 9 C 619/03). Führt die Klappe nicht direkt ins Freie, sondern in ein Treppenhaus, sehen manche Gerichte dadurch sogar den Wohnwert des Hauses beeinträchtigt: Andere Mieter müssen es nicht hinnehmen, dass die Haustiere eines Nachbarn unkontrollierten Zugang zum Treppenhaus haben (Landgericht Berlin, Az. 63 S 199/04)!
Wenn jedoch die Katzenklappe innerhalb der Wohnung in Zimmertüren eingebaut wird, werden die anderen Mieter nicht belästigt. Eine schadenersatzpflichtige Sachbeschädigung liegt jedoch immer noch vor (Amtsgericht Erfurt, Az. 223 C 1095/98). Daher muss der Mieter die Türen natürlich beim Auszug ersetzen.
Das gilt auch bei Katzenklappen in Wohnungs- und Haustüren, deren Einbau vom Vermieter bewilligt wurde: Beim Auszug muss der Mieter die Türen im ursprünglichen Zustand hinterlassen.
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