Bis zu 3100 Euro im Jahr für die Ersatzpflege
Wenn der pflegende Angehörige Urlaub macht
Die Verhinderungspflege ist dafür gedacht, dass der pflegende Angehörige beispielsweise Urlaub machen oder andere private Termine wahrnehmen kann. Während seiner Abwesenheit zahlt die Pflegekasse entsprechende Beträge für eine Ersatzpflegeperson. Das kann ein anderer Angehöriger, ein Nachbar oder ein ambulanter Dienst sein.
Kurzzeitpflege bedeutet die vorübergehende Unterbringung des Pflegebedürftigen in einer vollstationären Einrichtung. Denkbar ist das im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder in Situationen, in denen eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist.
Bevor man die eine oder andere Variante nutzt, sollte man sich unbedingt individuell beraten lassen - anbieterneutral und kostenfrei. Die Pflegekassen sind laut Sozialgesetzbuch XI dazu verpflichtet. Für gesetzliche Versicherte übernimmt das die eigene Pflegekasse. Privat Versicherte vereinbaren unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 101 88 00 einen Termin mit der zuständigen Compass-Pflegeberatung.
Die Beratung ist deshalb zweckmäßig, weil die Details durchaus kompliziert sind. So hängt die Höhe der Kostenerstattung bei der Verhinderungspflege beispielsweise davon ab, in welchem Verwandtschaftsverhältnis die Ersatzpflegekraft zum Pflegebedürftigen steht. Zudem kann man die Verhinderungspflege zwar stundenweise übers Jahr verteilen. Aber dabei spielt es für die Bezahlung auch eine Rolle, ob die Pflegeperson mehr oder weniger als acht Stunden verhindert ist. Bei der Kurzzeitpflege sollte man nachfragen, welche stationäre Einrichtung für die individuelle Situation des Pflegebedürftigen geeignet ist. Die Pflegeberater haben die Übersicht der regionalen Anbieter und können Auskünfte über deren Spezialisierung geben.
Uwe Strachovsky
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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