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Kaution und Parkett-Klausel

Urteile in Kürze

  • Lesedauer: 2 Min.

Erhebt ein Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses weder bei der Wohnungsübergabe noch in den folgenden sechs Monaten Ansprüche gegen die Mieterin wegen Schäden an der Mietsache, muss er das von der Mieterin als Mietsicherheit verpfändete Sparguthaben freigeben. Wenn die Mieterin ein halbes Jahr nach dem Mietende die Kaution fordert, hat der Vermieter genügend Zeit gehabt, Ansprüche auf Schadenersatz zu prüfen und Nebenkostenabrechnungen nachzurechnen, um eventuell Nachzahlungen geltend zu machen; Vermieter müssen innerhalb dieser Frist anmelden, welche Ansprüche sie mit der Kaution verrechnen wollen.
Landgericht Hannover, 22. Februar 2013 (Az. 14 S 58/12).

Wie heutzutage üblich, sah der Formularmietvertrag vor, dass der Mieter in seiner Wohnung Schönheitsreparaturen durchführen musste. Alles andere als üblich war, dass er auch den Parkettboden abschleifen und neu versiegeln sollte. Als sich der Mieter weigerte, forderte die Vermieterin Schadenersatz.

Zu Unrecht, wie das Landgericht Berlin am 28. Mai 2013 (Az. 63 S 347/12) entschied. Derartige Arbeiten könne die Vermieterin nicht per Vertragsklausel auf den Mieter abwälzen. Die Klausel sei unwirksam. Abschleifen und Versiegeln von Parkett gehöre nicht zu den üblichen Schönheitsreparaturen, die Mieter übernehmen müssten.

Wenn der Mietvertrag dem Mieter unzulässigerweise eine solche Pflicht aufbürde, sei die gesamte Vertragsklausel zu den Schönheitsreparaturen unwirksam. Das habe zur Folge, dass der Mieter überhaupt nicht renovieren müsse.

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