Urteile zum Winterdienst

  • Lesedauer: 2 Min.

Streupflichtiger

Vermieter oder Grundstückseigentümer sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Das kann auf Dritte, z. B. einen Winterdienst, oder auch auf Mieter übertragen werden (Bundesgerichtshof, Az. VI ZR 126/07).

Abwälzen der Pflichten

Auch wenn der Vermieter die Winterpflichten per Mietvertrag auf die Mieter des Hauses abgewälzt hat, muss er deren Erfüllung überwachen (Oberlandesgericht Dresden, Az. 7 U 905/96). Das bloße Aufstellen und Einwerfen eines sogenannten »Schneeräumplans« in die Briefkästen der Mieter reicht nicht aus (Oberlandesgericht Hamm, Az. 9 U 38/12).

Schneekarte

Mit einem Schneekartensystems kann die Streupflicht im Haus organisiert werden (Oberlandesgericht Köln, Az. 19 U 141/11).

Streupflicht

Sind im Bereich eines Grundstücks nur vereinzelte Glättestellen ohne erkennbare Gefahr vorhanden, ist nicht von allgemeiner Glättebildung auszugehen. Es muss nicht gestreut werden (Bundesgerichtshof, Az. VI ZR 138/11).

Gehwege

Geräumt und gestreut werden müssen Eingangsbereiche sowie Bürgersteige und Gehwege vor dem Haus. Es muss zumindest ein bis 1,20 Meter breiter Streifen freigeräumt werden, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbei können (Oberlandesgericht Nürnberg, Az. 6 U 2402/00).

Streu- und Räumzeiten

Normalerweise beginnt die Pflicht morgens um 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gegen 9 Uhr. Sie endet um 20 Uhr. An Orten mit erheblichem Publikumsverkehr wie vor Kinos oder Restaurants muss auch in den späten Abendstunden gefegt und gestreut werden (BGH, Az. VI ZR 125/83).

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