Was darf das Geliehene kosten?
Bankkredite
Ein Münchner Ehepaar nahm bei einen Bankkredit von 44 910 Euro auf. Laut Kreditvertrag hatten waren dafür 2245,50 Euro Bearbeitungsgebühr zu zahlen. Diese war auf der ersten Seite des Darlehensvertrages eigens aufgeführt, neben der Darlehenssumme und den Zinsen.
Später forderte das Ehepaar die Gebühr von der Bank zurück: Der Aufschlag benachteilige Kreditnehmer unangemessen. Die Bearbeitungsgebühr zähle zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen - die dürfe die Justiz kontrollieren.
Das bestritt die Bank: Das Bearbeitungsentgelt sei Bestandteil des Preises, der gerichtlicher Kontrolle entzogen sei. Den Preis für Kredite könne sie frei kalkulieren. Auch das Amtsgericht München (Az. 223 C 9261/13) hatte keine Einwände, dass Kreditinstitute ihren Kunden einen Ratenkredit gegen Bearbeitungsgebühr überlassen.
Das Entgelt sei im Kreditvertrag wirksam vereinbart. Im Rahmen der Vertragsfreiheit dürfe eine Bank Kunden das Angebot machen, ihnen gegen Zinsen und Bearbeitungsgebühr ein Darlehen zu gewähren. Im Vertrag werde die Gebühr als (laufzeitunabhängiges) Entgelt für die Gewährung des Kredits bezeichnet und beim effektiven Jahreszins berücksichtigt.
Den Kunden stehe es umgekehrt frei, über diesen Preis mit der Bank zu verhandeln, ihn abzulehnen oder anzunehmen. Anders läge der Fall nur, wenn die Gebühr so hoch wäre, dass Wucher vorläge. Das treffe hier aber nicht zu. jur-press/nd
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