Wenn sich Stellenbewerber diskriminiert fühlen

Bundesarbeitsgericht entlastet Personalvermittler

  • Lesedauer: 2 Min.
Stellenbewerber können eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung nur bei dem Arbeitgeber selbst und nicht bei einem zwischengeschalteten Personalvermittler geltend machen.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt mit Urteil vom 23. Januar 2014 (Az. 8 AZR 118/13) entschieden.

In dem Rechtsstreit hatte sich ein Diplom-Betriebswirt mit mehrjähriger Berufserfahrung auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Personalvermittler beworben. Die Anzeige war an »Berufseinsteiger« mit einer Berufserfahrung von ein bis zwei Jahren gerichtet.

Die Bewerbung sandte der Betriebswirt an die als »Kontaktinformation« angegebene Anschrift, einem als Personalvermittler tätigen Schwesterunternehmen des Arbeitgebers.

Als die Absage von dem Schwesterunternehmen kam, fühlte sich der Mann wegen seines Alters diskriminiert. Bereits die Formulierung »Berufseinsteiger« und die verlangte nur ein- bis zweijährige Berufserfahrung in der Stellenanzeige wiesen auf eine Diskriminierung wegen des Alters hin. Er forderte daraufhin von dem Schwesterunternehmen eine Entschädigung in Höhe von 16 000 Euro.

Doch das Bundesarbeitsgericht urteilte: Das Schwesterunternehmen sei lediglich als Personalvermittlerin in Erscheinung getreten. Arbeitgeber, der die Stelle tatsächlich bereithält, sei eine andere Firma gewesen. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) könne eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung nur beim Arbeitgeber selbst und nicht bei einem Personalvermittler geltend gemacht werden.

Stellenbeschreibung bindet Arbeitgeber

Legen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf genaue Stellenbeschreibung fest, ist damit das Weisungsrecht des Arbeitgebers eingeschränkt. Der Arbeitgeber kann dann nicht mehr davon einseitig einfach abrücken.

Zu dieser Entscheidung kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz mit Urteil vom 17. Januar 2014 (Az. 5 Sa 252/13).

Damit bekam eine Angestellte Recht, die nach einer mit dem Arbeitgeber vereinbarten Stellenbeschreibung seit 2012 auch für die Einweisung von Mitarbeitern des Bundesfreiwilligendienstes zuständig war. Als diese Aufgabe einer Kollegin übertragen werden sollte, widersprach sie, weil sie die Tätigkeit weiter ausüben wollte.

Das LAG entschied, dass der Arbeitgeber zwar grundsätzlich »Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen« könne. Dieses Weisungs- oder Direktionsrecht werde aber durch Regelungen im Arbeitsvertrag, durch gesetzliche Bestimmungen sowie gegebenenfalls durch Betriebsvereinbarungen und Tarifvertrag eingeschränkt. Je genauer die Tätigkeit beschrieben sei, »umso weniger Spielraum hat der Arbeitgeber«. epd/nd

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