Kinder, Kinderlärm - in jedem Fall hinnehmbar?
Mietrecht
Mit einer Änderung des Bundesemissionsschutzgesetzes hat der Gesetzgeber jetzt klargestellt, dass durch Kindertageseinrichtungen, Spiel- oder Bolzplätze hervorgerufene Geräuschpegel keine »schädlichen Umwelteinwirkungen« und in aller Regel hinzunehmen sind.
Das ist aber nach Angaben des DMB-Mietervereins Dresden und Umgebung kein Freifahrtschein für rücksichtslos lärmende Kinder und Jugendliche in Häusern und Wohnungsanlagen. Grundsätzlich ist mit üblichem kindgemäßen Verhalten verbundener Lärm von Nachbarn hinzunehmen. Das gilt insbesondere für Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern. Hier sind auch Störungen nach 22 Uhr hinzunehmen; niemand kann verhindern, dass ein Baby nachts einmal schreit.
Anders, wenn kleine Kinder schreien und lärmen, weil die Eltern sie vernachlässigen, ihren Aufsichtspflichten nicht nachkommen und sie unter Umständen allein in der Wohnung gelassen haben. Auch wenn ältere Kinder und Jugendliche übermäßigen Lärm in der Wohnung machen. Fußball spielen in der Wohnung, Springen von Tischen und Stühlen usw. sind nicht erlaubt. Bei extremen Lärmstörungen können sich Mieter bei ihrem Vermieter beschweren und haben unter Umständen das Recht, die Miete zu kürzen. Der Vermieter ist verpflichtet, einzugreifen. Notfalls kann er die lärmende Mieterfamilie auch kündigen.
Aber bei Kinderlärm - so der DMB-Mieterverein - ist eine erweiterte Toleranzgrenze angebracht. Ein Düsseldorfer Richtet hat das so formuliert: »Ein Mehrfamilienhaus ist kein Kloster, Kinder können nicht wie junge Hunde an die Kette gelegt werden.« nd
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