Weinender Smiley im Zeugnis ist negative Aussage

Arbeitszeugnis

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Geheimzeichen dürfen nicht in ein Arbeitszeugnis aufgenommen werden. Ein Smiley mit heruntergezogenem Mundwinkel in der Unterschrift enthält eine negative Aussage, die nicht hingenommen werden muss.

Auf ein dementsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 18. April 2013 (Az. 5 Ca 80 b/13) verweist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In dem Fall stritt sich ein Ergotherapeut mit seinem ehemaligen Arbeitgeber, dem Inhaber der ergotherapeutischen Praxis, um das Arbeitszeugnis. Nach mehreren Abfassungen unterzeichnete der Arbeitgeber das Zeugnis des Mitarbeiters mit seiner Unterschrift. Im ersten Buchstaben des Namens befanden sich zwei Punkte und ein nach unten gezogener Haken. Bei genauerem Hinsehen entstand der Eindruck, dass ein Smiley mit negativem Gesichtsausdruck in die Unterschrift eingebunden war.

Der Unterzeichner meinte jedoch, dass es sich bei der Unterschrift unter dem Zeugnis um seine typische Unterschrift handele. Dass hieraus ein Smiley zu erkennen sei, der nach Ansicht des früheren Mitarbeiters nicht lache, sei unerheblich. Die Gestalten, die man aus der Unterschrift herauslesen könne, zeigten in keiner Weise den Ausdruck von Missachtung. Auch aus der beigefügten Ablichtung seines Bundespersonalausweises ergebe sich, dass er mit einem lachenden Smiley unterzeichne. In dieser Form habe er auch die Unterschrift unter dem Zeugnis geleistet.

Der Arbeitgeber muss mit einem lachenden Smiley unterschreiben, entschieden die Richter Ein Arbeitnehmer habe bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfe der Arbeitgeber dafür keine Ausdrücke oder Satzstellungen wählen, die zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten bei Dritten führen könnten. Daher habe der Mann Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber das Arbeitszeugnis mit einer Unterschrift unterzeichne, die keinen negativen Eindruck beim potenziellen neuen Arbeitgeber erwecke. Mit einer Unterschrift, die im ersten Buchstaben einen Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln enthalte, werde eine negative Aussage über den Arbeitnehmer getroffen.

Der Beklagte habe diverse Unterschriften vorgelegt, in denen er mit einem lachenden Smiley unterzeichnet habe, und dargelegt, dass dies seine »normale« Unterschrift sei. Demgemäß habe der Praxisinhaber mit seiner Unterschrift in der Form zu unterzeichnen, wie er sie auch im Rechtsverkehr gebrauche. Da er sich darauf berufen habe, dass dies eine Unterschrift sei, die im ersten Buchstaben einen lachenden Smiley enthalte, müsse er diesen lachenden Smiley ebenfalls in die Unterschrift unter das Arbeitszeugnis des Klägers setzen. DAV/nd

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