Verwaltungsgericht weist Klagen ab
Rundfunkbeitrag
Grundsätzliche rechtliche Bedenken gegen den seit 1. Januar 2013 gültigen Rundfunkbeitrag bestehen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 20. Dezember 2013 (Az. 2 K 570/13 und Az. 2 K 605/13) nicht.
Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich beim Rundunkbeitrag um keine Steuer, sondern um einen Beitrag im rechtlichen Sinne. Fast alle deutschen Haushalte verfügen über ein TV- oder Radiogerät oder internetfähige Computer. Daher dürfe der Gesetzgeber die Erhebung des Rundfunkbeitrages an die Wohnung knüpfen, auch wenn dabei in Einzelfällen Wohnungen erfasst werden, in denen es kein TV oder Radio gebe.
Geklagt hatten einen Frau, die ein Radio, aber kein TV in ihrer Wohnung betreibt, und ein Mann, der während längerer Auslandsreisen vom Rundfunkbeitrag befreit werden wollte. dpa/nd
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