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Minijobs und Steuern - wer zahlt was?

Steuerberaterkammer Berlin informiert

  • Lesedauer: 4 Min.
Laut aktuellen Informationen der Minijob-Zentrale hat sich die Zahl der Minijobber in den vergangenen Jahren kaum verändert. Mit etwa 6,8 Millionen im gewerblichen Bereich ist sie gegenüber den Vorjahren sogar leicht zurückgegangen.

Gestiegen sind hingegen die Beschäftigungszahlen in Haushalten. Sie liegen bei über 249 000 und damit um ein Achtfaches höher als noch vor zehn Jahren.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 hatte der Gesetzgeber die Verdienstgrenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Entsprechend wurde die Grenze für das monatliche Gleitzonenentgelt von 800 Euro auf 850 Euro erhöht.

Damit ändern sich auch einige steuerliche Parameter für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die entweder in Unternehmen, also im gewerblichen Bereich, oder in Privathaushalten ausgeübt werden.

Welche Tätigkeiten sind betroffen?
Eine Geringfügigkeit der Beschäftigung kann sich einerseits aus der geringen Höhe des Arbeitsentgelts und andererseits aus der kurzen Dauer ergeben. Man spricht dann entweder von einer geringfügig entlohnten oder einer kurzfristigen Beschäftigung.

Im ersten Fall darf das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro nicht übersteigen. Der zweite Fall trifft dann zu, wenn die Beschäftigung auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt allerdings nicht mehr vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450 Euro überschreitet. Erzielt ein Arbeitnehmer mit seiner Beschäftigung durchschnittlich mehr als diesen Betrag pro Monat, bleibt aber unter 850 Euro, dann befindet er sich in der Gleitzone.

Was bedeutet das für Sozialversicherung und Lohnsteuer?
Die wesentliche Änderung im Zusammenhang mit der Anhebung der Verdienstgrenzen ist die Einführung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Minijobber sind ab 2013 - anders als bisher - rentenversicherungspflichtig.

Gleichzeitig wurde die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage erhöht und beträgt nun 175 Euro anstatt 155 Euro. Das bedeutet auch, dass beim geringeren Verdienst der Rentenversicherungsbeitrag von diesem fiktiven Betrag berechnet wird.

Der Minijobber hat die Möglichkeit, sich per schriftlichem Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dabei sollte er aber bedenken, dass die beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten in vollem Umfang auf die Mindestversicherungszeiten angerechnet werden, die Voraussetzung für bestimmte Leistungen der Rentenversicherung sind.

An die Rentenversicherung abzuführen sind insgesamt unverändert 18,9 Prozent des Einkommens. Wie hoch der Anteil des Minijobbers ist, hängt davon ab, ob er für einen gewerblichen Arbeitgeber tätig ist oder in einem Privathaushalt arbeitet.

Grundsätzlich hat der gewerbliche Arbeitgeber für jeden Minijobber seit dem 1. Januar 2013 pauschale Abgaben in Höhe von insgesamt maximal 30,99 Prozent zu zahlen. Davon entfallen 13 Prozent auf die Kranken- und 15 Prozent auf die Rentenversicherung zuzüglich zwei Prozent Pauschsteuer, sofern nicht per elektronischer Lohnsteuerkarte abgerechnet wird. Dazu kommen regelmäßig weitere 0,99 Prozent für Umlagen zum Ausgleich für Arbeitgeberaufwand bei Krankheit (U 1), Schwangerschaft und Mutterschaft (U 2) oder Insolvenz sowie von der Berufsgenossenschaft abhängige Beiträge zur Unfallversicherung.

Prinzipiell kann anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer auch ein Lohnsteuerabzug per elektronischer Lohnsteuerkarte erfolgen. Der Minijobber zahlt ohne Befreiung 3,9 Prozent aus der eigenen Tasche für die Rentenversicherung dazu.

Bei Privathaushalten ermäßigt sich der pauschale Abgabenbetrag für Arbeitgeber auf 14,44 Prozent: je fünf Prozent zur Kranken- und Rentenversicherung zuzüglich zwei Prozent Pauschsteuer. Hinzu kommen auch hier die Umlagen U 1 und U 2 und eine Pauschale von 1,6 Prozent für die Berufsgenossenschaft, nicht jedoch die Insolvenzgeldumlage. Ist der Minijobber privat krankenversichert, so entfällt jeweils der entsprechende Arbeitgeberpauschbetrag.

Bezüglich der Rentenversicherung besteht auch im Privathaushalt für den Minijobber die Möglichkeit, sich Ansprüche aus der Rentenversicherung zu sichern, allerdings schlägt hier der Zuzahlungsbetrag mit derzeit 13,9 Prozent zu Buche, also mit zehn Prozent mehr als im gewerblichen Bereich.

Sowohl für die geringfügige als auch für die kurzfristige Beschäftigung und für die Minijobs in Privathaushalten fällt neben der pauschalen Lohnsteuer in der Regel keine Einkommensteuer an, es sei denn, der Betreffende hat mehrere Minijobs oder neben der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung noch geringfügige Nebenjobs. Dann müssen besondere Vorschriften beachtet werden. Bei kurzfristiger Beschäftigung beispielsweise wird eine Pauschalsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag fällig. Auch gelten eine ganze Reihe von Sonderregelungen für Minijobber, deren Arbeitsverhältnis schon 2012 begann. Sie bleiben rentenversicherungsfrei, können aber auf freiwilliger Basis aufstocken, solange der Verdienst nicht über 400 Euro liegt.

Tätigkeit im sogenannten Gleitzonenbereich
Mit einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850 Euro befindet sich ein Arbeitnehmer im Niedriglohn- oder sogenannten Gleitzonenbereich. Damit ist er zwar versicherungspflichtig, doch steigt sein Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen nur linear. Das bedeutet, bei nur geringer Überschreitung der 450-Euro-Grenze sind auch die zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge niedrig. Das Arbeitsentgelt in der Gleitzone ist steuerpflichtig. Die Steuerpflicht richtet sich für den Arbeitnehmer jeweils nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Fazit: Der Bereich geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse, ihrer möglichen Kombination mit anderen Tätigkeiten und den daraus resultierenden Steuern und Abgaben ist durch die Neuregelungen der Minijobs nicht einfacher geworden, sondern ist nach wie vor sehr viel komplexer, als hier dargestellt. Daher sollten die Betroffenen einen Steuerberater hinzuziehen.

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