Feiern auf dem Balkon und im Garten
Mietrecht - Teil 3 und Schluss
Neben der Begrünung und dem Wäschetrocknen (siehe nd-ratgeber Nr. 1142) ist ein dritter Problembereich das Grillen auf dem Balkon oder allgemein dessen Nutzung zum Essen und Feiern. Insoweit gilt folgendes:
Grillen auf dem Balkon
Der Mieter darf zwar auf dem Balkon grillen, die Nachbarn dürfen aber dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das ist allerdings in der Regel nicht ganz einfach zu bewerkstelligen. Der Mieter muss sicherstellen, dass Grill- und Essengerüche nur in zumutbarem Umfang und Holzkohlenschwaden überhaupt nicht in die Wohnräume des Nachbarn hineinziehen.
Praktisch bedeutet dies, dass Holzkohlengrills auf dem Balkon nicht mehr verwendet werden dürfen. Erlaubt sind nur Strom- oder Gasgrills. Wann der Duft, der vom Grillfleisch ausgeht, für den Nachbarn unzumutbar wird, so ist das eine Frage des Einzelfalles. Um Streitigkeiten zu vermeiden, spricht man vor der Grillparty am besten mit den Nachbarn und holt sich dessen Einverständnis ein.
Rechtsprechung:
Landgericht München I (Az. I 15 S 22735/03): In den Sommermonaten ist Grillen auf dem Balkon üblich und muss von Nachbarn geduldet werden. Der Vermieter könne das Grillen aber verbieten, wenn es zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch Rauch, Ruß und Wärme bei den Nachbarn kommt.
Landgericht Essen (Az. 10 S 438/01): Ist im Mietvertrag ein Verbot des Grillens vereinbart, muss der Mieter sich daran halten. Andernfalls droht ihm eine Abmahnung oder bei Wiederholung sogar eine fristlose Kündigung.
Mit den Nachbarn sprechen
Auch in dem Fall, wo das Grillen auf dem Balkon grundsätzlich mietrechtlich zulässig ist, kann eine Belästigung der Nachbarn durch Rauch und Qualm einen Verstoß gegen das jeweilige Landesimmissionsschutzgesetz bedeuten. Ein derartiger Verstoß stellt gegebenenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar und kann eine Geldbuße nach sich ziehen. Um dieser Problematik aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich, einen Elektrogrill zu benutzen.
In der Frage, wie oft im Jahr auf dem Balkon gegrillt werden darf, urteilen die Gericht unterschiedlich. Zweimal oder dreimal ist wohl zulässig, wie das Landgericht Aachen (Az. 6 S 2/02) und das Landgericht Stuttgart (Az. 10 T 359/96) urteilten. Eine allgemeingültige Regel gibt es aber nicht.
Wer sich als Nachbar vom Grillen eines Mieters gestört fühlt, sollte sich zunächst freundlich mit diesem über die Problematik unterhalten. Zeigt dies keinen Erfolg, folgt gegebenenfalls eine Nachricht an den Vermieter, der den Störer abmahnen kann.
Essen- und Partyzeiten
Noch gelten in Deutschland die normalen Zeiten, die in vielen örtlichen Lärmschutzverordnungen auch so niedergelegt sind. In der Zeit von 9 bis 12 und von 15 bis 22 Uhr darf der Mieter auf dem Balkon essen und trinken und sich in normaler Lautstärke unterhalten. Gelegentlich darf auch eine Party veranstaltet werden. Allerdings dürfen dadurch die Nachbarn nicht unzumutbar gestört werden. Ab 22 Uhr muss dann auf die Einhaltung der Nachtruhe geachtet werden, so dass dann auch in normaler Gesprächslautstärke auf dem Balkon nicht mehr weitergefeiert werden darf. Bis zu diesem Zeitpunkt darf sich aber über ein lebhaftes Gespräch und über Gläserklirren niemand aufregen.
Gartennutzung durch den Mieter einer Mietwohnung
Ob ein Mieter den zum Haus gehörenden Garten nutzen darf oder nicht, hängt vom genauen Wortlaut des Mietvertrages ab. Nur bei Einfamilienhäusern gilt der Garten grundsätzlich als zur Nutzung durch den Mieter mitvermietet, solange nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, so das Oberlandesgericht Köln (Az. 19 U 132/93). Wurde eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gemietet, muss die Nutzung des Gartens also ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein.
Mit der Nutzung des Gartens sind in der Regel auch Rechte und die Pflicht zur Gartenpflege verbunden. Ohne spezielle Absprachen sind mit Gartenarbeiten allerdings nur einfache Arbeiten wie Rasenmähen oder das Umgraben von Beeten gemeint. Das Beschneiden der Bäume und Büsche sowie das Vertikutieren des Rasens fallen nicht darunter.
Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass der Mieter zur sorgfältigen Pflege des mitvermieteten Gartens einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen verpflichtet ist. Das heißt einem Urteil des Landgerichts Köln (Az. 12 S 185/94) zufolge jedoch nicht, dass der Vermieter ein konkretes Weisungsrecht hat, wie diese Aufgaben zu erfüllen sind. Insbesondere hat der Vermieter nicht das Recht, dem Mieter vorzuschreiben, welche Pflanzen einzusetzen und zu entfernen sind, an welchen Stellen Unkraut zu jäten ist und in welchen Zeitabständen der Rasen gemäht werden muss. Der Mieter kann beliebig Blumen säen, er darf auch Sträucher anpflanzen, wie er möchte, so das Oberlandesgericht Köln (Az. 11 U 242/93).
internetratgeber-recht/nd
Teil 1 und 2 in den nd-ratgebern Nr. 1142 und 1143.
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