Arbeitnehmer muss sich nicht gesundschreiben lassen
Krankschreibung
Auch wenn in Gesprächen unter Kollegen oder in Internetforen häufig etwas anderes behauptet wird: Krankgeschriebene Arbeitnehmer müssen sich nicht »gesundschreiben« lassen, wenn sie frühzeitig wieder arbeitsfähig sind. Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft (DAV) hin.
»Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Arbeitsverbot«, sagt Rechtsanwältin Donata Gräfin von Kageneck vom Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Sie verweist in diesem Zusammenhang darauf: »Die Bescheinigung ist lediglich eine Prognose des Arztes darüber, wie lange der Arbeitnehmer voraussichtlich nicht arbeiten kann.«
Wenn die Arbeitsfähigkeit schon früher hergestellt sei, dürfe man auch zum Arbeitsplatz zurückkehren. Eine »Gesundschreibung« als Gegenstück zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt es in Deutschland nicht.
Auch das vielfach zu hörende Gerücht, dass man bei einer vorzeitigen Rückkehr an den Arbeitsplatz seinen Versicherungsschutz verliere, ist falsch.
Denn wer sich trotz Krankschreibung auf den direkten Weg zur Arbeit macht, genießt in der Regel von der Haustür an bei Wege- und Arbeitsunfällen den gleichen Versicherungsschutz wie alle anderen Arbeitnehmer. DAV/nd
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