Wer Steuern hinterzieht, dem kann gekündigt werden

Kündigung

  • Lesedauer: 2 Min.
Wer durch eine gesetzwidrige Abrechnungspraxis Steuern hinterzieht, muss mit seiner Kündigung rechnen.

Wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) dazu ergänzend informiert, gilt das auch dann, wenn der Vorgesetzte diese Abrechnungspraxis vorgeschlagen hat und gutheißt. Das geht aus einer entsprechenden Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel vom 7. Januar 2014 (Az. 2 Ca 1793 a/13) hervor.

Der Fall: Die Frau arbeitete als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin bei einem Reinigungsunternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern. Sie hatte dafür gesorgt, dass bei mindestens einem Reinigungsobjekt ihre Arbeit über zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte Mitarbeiterinnen abgerechnet wurde. Diese zahlten der Frau das erhaltene Geld dann aus. Als der Geschäftsführer das erfuhr, wurde die Frau fristlos gekündigt.

Gegen diese Kündigung klagte die Frau. Sie argumentierte, dass der Betriebsleiter ihr mehrfach vorgeschlagen habe, dass sie, da sie schon weit über ihre Arbeitszeiten hinaus arbeite, unter den Personalien Dritter Arbeitsstellen besetzen, die Arbeiten dort selbst ausführen und sich das Geld über die Dritten auszahlen lassen solle.

Das Urteil: Die außerordentliche Kündigung war wegen eines Formfehlers unwirksam. Die ordentliche Kündigung hielten die Kieler Arbeitsrichter dagegen für wirksam.

Schwere der Verfehlung überwog selbst langjährige Betriebszugehörigkeit

Die Mitarbeiterin habe gewusst, dass die Abrechnungspraxis gesetzwidrig gewesen sei, so das Gericht. Sie selber habe damit ihre Verpflichtung zur Zahlung von Lohnsteuer und Sozialabgaben umgangen. Das sei Steuerhinterziehung und damit strafbar. Die Schwere der Verfehlung überwiege trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, ihrer Schwerbehinderung und im Übrigen beanstandungsfreier Tätigkeit. Es fiele auch ins Gewicht, dass sie als Objektleiterin und Vorarbeiterin eine Vorbildfunktion für die anderen Mitarbeiter gehabt habe.

Auch eine vorherige Abmahnung sei nicht nötig gewesen. Die Mitarbeiterin habe mit ihrem Verhalten in erster Linie sich selbst begünstigt und nicht ernsthaft glauben können, dass die Geschäftsführung die vom Betriebsleiter gutgeheißene Praxis billigen würde. Erschwerend komme hinzu, dass die Frau durch ihr Verhalten Dritte in die Straftaten mit hineingezogen habe. DAV/nd

Wir-schenken-uns-nichts
Unsere Weihnachtsaktion bringt nicht nur Lesefreude, sondern auch Wärme und Festlichkeit ins Haus. Zum dreimonatigen Probeabo gibt es ein Paar linke Socken und eine Flasche prickelnden Sekko Soziale – perfekt für eine entspannte Winterzeit. Ein Geschenk, das informiert, wärmt und das Aussteiger-Programm von EXIT-Deutschland unterstützt. Jetzt ein Wir-schenken-uns-nichts-Geschenk bestellen.
- Anzeige -

Das »nd« bleibt gefährdet

Mit deiner Hilfe hat sich das »nd« zukunftsfähig aufgestellt. Dafür sagen wir danke. Und trotzdem haben wir schlechte Nachrichten. In Zeiten wie diesen bleibt eine linke Zeitung wie unsere gefährdet. Auch wenn die wirtschaftliche Entwicklung nach oben zeigt, besteht eine niedrige, sechsstellige Lücke zum Jahresende. Dein Beitrag ermöglicht uns zu recherchieren, zu schreiben und zu publizieren. Zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!

Mit deiner Unterstützung können wir weiterhin:


→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.

Sei Teil der solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.

- Anzeige -
- Anzeige -