Sind die Zuschüsse für Umbauten in allen Stufen gleich?
Fragen & Antworten rund um die Pflege und zur Reha
Ich habe eine Frage zu den Zuschüssen in der Pflege bei Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern: Sind sie für alle Pflegestufen gleich? Wann muss der Antrag für solche Wohnungsumbauten gestellt werden?
Susanne W., Rostock
Je nach Pflegestufe bekommen Betroffene unterschiedliche Beträge als Pflegegeld oder für ambulante beziehungsweise stationäre Leistungen. Doch die Zuschüsse, die für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen fließen können, sind in allen Pflegestufen identisch.
Anspruch darauf haben auch Personen ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0), die Unterstützung wegen »eingeschränkter Alltagskompetenz« bekommen. Das Geld kann sogar dann bewilligt werden, wenn sich durch einen Umbau ein sogenannter Pflegebedarf vermeiden lässt. Für solche Umbauten, wie etwa im Bad, werden bis zu 2557 Euro von der Pflegekasse gezahlt.
Allerdings heißt das nicht, dass jeder Berechtigte diesen Zuschuss auch bekommt. Nach Auskunft der bundesweiten Compass-Pflegeberatung ist es entscheidend, dass der konkrete Bedarf vom medizinischen Dienst der Krankenkassen beziehungsweise für privat Versicherte von Medicproof befürwortet wird. Voraussetzung ist, dass sich die individuelle Situation des Pflegebedürftigen durch den Umbau in seiner Wohnung verbessert.
Bevor man einen entsprechenden Antrag stellt, sollte in der Wohnung des Pflegebedürftigen ein Termin mit der Pflegeberatung vereinbart werden. Die Berater kennen die Kriterien für die Bewilligung des Zuschusses, wissen auch, welche Umbaumaßnahmen gefördert werden und welche nicht.
Gesetzlich Versicherte wenden sich entweder an ihre Pflegekasse oder - wenn vorhanden - an einen Pflegestützpunkt. Für privat Versicherte ist bundeseinheitlich die Compass Pflegeberatung zuständig. Sie ist telefonisch unter (0800) 10 18 800 erreichbar.
Die Informationen sind laut Gesetz immer kostenfrei und anbieterneutral. Das bedeutet, dass die Berater keine Empfehlungen aussprechen dürfen. Helfen können sie hingegen beim Ausfüllen des Antrags auf den Zuschuss.
Möglicherweise ist ein Ergebnis des Beratungsgespräches, dass ein Badumbau doch noch nicht notwendig ist, wohl aber eine Verbreiterung der Türen. Dann kann das Geld der Pflegekasse dafür verwendet werden. Sollte der Badumbau später aber erforderlich sein, kann man den Zuschuss erneut beantragen. Denn dieser wird laut Sozialgesetzbuch XI »je Maßnahme« und jedes Mal bis zur Maximalsumme von 2557 Euro gezahlt. Auch hier ist vor der Bewilligung die Begutachtung durch den jeweiligen medizinischen Dienst der Krankenkassen erforderlich.
Uwe Strachovsky
Verdoppeln oder Verdreifachen der Versicherungssumme?
Ich habe gehört, dass Pflegeversicherungen kombiniert werden können. Ist das zutreffend?
Gerda, H. Berlin
Die meisten Verträge der neuen geförderten Pflegezusatzversicherung - auch Pflege-Bahr genannt - zahlen 600 Euro monatlich in Pflegestufe III. Das entspricht dem gesetzlich vorgegebenen Mindestbetrag. Als Höchstsumme sind zwar 1200 Euro zulässig - das wird aber selten angeboten und hat auch seinen Preis.
In den am häufigsten festgestellten Pflegestufen I und II müssen laut Gesetz von dieser Summe mindestens 20 beziehungsweise 30 Prozent ausgezahlt werden. Bezogen auf die 600 Euro sind das 120 Euro beziehungsweise 180 Euro monatlich. Bei eingeschränkter Alltagskompetenz - der sogenannten Stufe 0 - werden zehn Prozent oder 60 Euro monatlich gezahlt. Die meisten Versicherer bieten zwar höhere Prozentsätze an, doch auch damit ist der Eigenanteil für Pflegeleistungen in der Regel kaum finanzierbar.
Ein Verdoppeln oder Verdreifachen der Versicherungssumme durch den Abschluss mehrerer geförderter Verträge ist laut Sozialgesetzbuch XI nicht möglich. Spätestens beim Antrag auf Förderung fällt dies auf, und die »überzähligen« Verträge werden aufgelöst. Auch ein freiwilliger Verzicht auf den Zuschuss ist nicht zulässig. Den Pflege-Bahr gibt es nur komplett - eben so, wie es der Gesetzgeber festgeschrieben hat.
Möglich ist allerdings der zusätzliche Abschluss einer ungeförderten Pflegetagegeldversicherung. Diese unterscheidet sich vom Fördervertrag unter anderem dadurch, dass bei der Antragstellung Gesundheitsfragen zu beantworten sind.
Dafür gibt es keine Begrenzung der Versicherungssumme. Sie kann also deutlich über 600 Euro liegen. Um Beitrag zu sparen, ist es außerdem möglich, beispielsweise nur die Pflegestufen I und II zu versichern. Bei der Förderpflege sind hingegen immer alle Stufen einbezogen.
Im Pflegefall werden sowohl die Gelder der geförderten als auch der ungeförderten Zusatzversicherung ungekürzt ausgezahlt. Zusammen mit der gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung hat man dann also drei Geldquellen zur Verfügung.
Zusatzangebote einzuholen, lohnt sich eher für Jüngere. Zum einen ist hier die Chance höher, die Gesundheitsprüfung für einen ungeförderten Vertrag zu bestehen. Zum anderen sind die Policen umso preiswerter, je eher man sich entscheidet. Vor allem aber muss man sicher sein, die Beiträge auch zahlen zu können. Uwe Strachovsky
Rehamaßnahme - was ist dabei zu tun?
Ich habe vor einiger Zeit von »Reha vor Pflege« gelesen. Was muss ich für eine Rehamaßnahme, die ja unterschiedlich sein kann, alles beachten?
Markus W., Dresden
Soll beispielsweise jemand nach Sturz und Operation mit eingeschränkter Mobilität aus dem Krankenhaus entlassen werden, schlägt der behandelnde Arzt meistens eine Rehabilitationsmaßnahme vor. Damit soll vermieden werden, dass der Patient pflegebedürftig wird. Denn grundsätzlich gilt: »Reha vor Pflege«.
In diesem Fall berät der Sozialdienst mit dem Betroffenen und seinen Angehörigen, wie eine solche Anschlussreha aussehen kann, und was für den Patienten optimal wäre.
Hat jemand schon eine Pflegestufe und ist zu Hause, lautet der abgewandelte Grundsatz »Reha vor mehr Pflege«. Wenn Angehörige beispielsweise feststellen, dass der Pflegebedürftige weiter abbaut, sollten sie mit ihm, dem Hausarzt und mit dem Pflegepersonal des ambulanten Dienstes über Möglichkeiten und Chancen einer Rehabilitationsmaßnahme sprechen.
Für eine Rehamaßnahme ist allerdings eine erneute Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen - oder für privat Pflegeversicherte durch Medicproof - notwendig. Sprechen die Gutachter eine Rehabilitationsempfehlung aus, wird der Bedarf dem zuständigen Träger (Krankenkasse oder Rentenversicherung) mitgeteilt. Zugleich wird damit ein Antragsverfahren ausgelöst, die Einwilligung des Betroffenen vorausgesetzt.
Da das Ganze nicht so einfach ist, sollte man bereits vor der erneuten Begutachtung mit einem Pflegeberater reden. Jeder Pflegebedürftige hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine kostenfreie und neutrale Beratung. Gesetzlich Versicherte bekommen diese von den Spezialisten der Pflegekasse oder eines Pflegestützpunktes. Wer privat pflegeversichert ist, wendet sich an die bundesweit agierende Compass-Pflegeberatung unter der schon vorstehend genannten kostenfreien Telefonnummer (0800) 10 18 800. Die kompetenten und unabhängigen Fachleute begleiten dann auch alle weiteren Schritte und helfen, die erforderlichen Anträge auszufüllen.
Ergibt die Begutachtung, dass eine Reha angebracht ist, sollten die Betroffenen gemeinsam mit Familie und Pflegepersonal beraten, welche Form am besten geeignet ist. In Deutschland wird vorwiegend die stationäre Rehabilitation genutzt. Daneben gibt es wohnortnahe ambulante Angebote. Hier bringt ein täglicher Transportservice die Patienten in die Rehaeinrichtung.
Kommen diese beiden Varianten nicht infrage, gibt es als jüngste Alternative die mobile Reha zu Hause. Sie ist vor allem für solche Patienten gedacht, die in ihrer vertrauten Umgebung bleiben müssen, weil sie zum Beispiel unter Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen leiden und deshalb auf die Unterstützung von Angehörigen oder auf die bekannten Bedingungen ihrer Wohnung angewiesen sind.
Christina Fischer
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