BGH-Urteil zu Kündbarkeit von zusätzlichen Vereinbarungen
Einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. März 2014 (Az. IV ZR 295/13) zufolge dürfen Versicherungskunden nicht dazu verpflichtet werden, bei Kündigung ihrer Lebensversicherung deren Abschlusskosten weiter zu leisten. Im entschiedenen Fall gab es eine Extravereinbarung zur Bezahlung dieser Kosten.
Der BGH entschied damit einen Rechtsstreit, den der liechtensteinische Lebensversicherer PrismaLife AG mit Kunden führte. PrismaLife bietet bei fondsgebundenen Renten- oder Lebensversicherungen eine gesonderte »Kostenausgleichsvereinbarung« an. Dabei verpflichtet sich der Kunde, die Kosten für Abschluss und Einrichtung der Versicherung in 48 Monatsraten zu zahlen. Die Vereinbarung selbst war nicht kündbar.
Die Extravereinbarung an sich verstoße zwar nicht gegen das Gesetz, so die BGH-Richter nun. Kunden müssten jedoch das Recht zur Kündigung haben. Sie würden sonst unangemessen benachteiligt. dpa/nd
Das »nd« bleibt gefährdet
Mit deiner Hilfe hat sich das »nd« zukunftsfähig aufgestellt. Dafür sagen wir danke. Und trotzdem haben wir schlechte Nachrichten. In Zeiten wie diesen bleibt eine linke Zeitung wie unsere gefährdet. Auch wenn die wirtschaftliche Entwicklung nach oben zeigt, besteht eine niedrige, sechsstellige Lücke zum Jahresende. Dein Beitrag ermöglicht uns zu recherchieren, zu schreiben und zu publizieren. Zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!
Mit deiner Unterstützung können wir weiterhin:
→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.
Sei Teil der solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.