BGH-Urteil zu Kündbarkeit von zusätzlichen Vereinbarungen
Einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. März 2014 (Az. IV ZR 295/13) zufolge dürfen Versicherungskunden nicht dazu verpflichtet werden, bei Kündigung ihrer Lebensversicherung deren Abschlusskosten weiter zu leisten. Im entschiedenen Fall gab es eine Extravereinbarung zur Bezahlung dieser Kosten.
Der BGH entschied damit einen Rechtsstreit, den der liechtensteinische Lebensversicherer PrismaLife AG mit Kunden führte. PrismaLife bietet bei fondsgebundenen Renten- oder Lebensversicherungen eine gesonderte »Kostenausgleichsvereinbarung« an. Dabei verpflichtet sich der Kunde, die Kosten für Abschluss und Einrichtung der Versicherung in 48 Monatsraten zu zahlen. Die Vereinbarung selbst war nicht kündbar.
Die Extravereinbarung an sich verstoße zwar nicht gegen das Gesetz, so die BGH-Richter nun. Kunden müssten jedoch das Recht zur Kündigung haben. Sie würden sonst unangemessen benachteiligt. dpa/nd
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