Ein Partnerschaftsvertrag regelt das Miteinander und die Besitzverhältnisse
Mehr Rechtssicherheit für unverheiratete Paare
Ein Partnerschaftsvertrag ist immer dann zu empfehlen, wenn die Finanzen der Partner miteinander verbunden und Investitionen geplant werden.
Um zum Beispiel den gemeinsamen Kauf einer Immobilie oder erhebliche Investitionen in eine Immobilie, die im Alleineigentum eines Partners steht, nicht in eine wirtschaftliche Auseinandersetzung münden zu lassen, sollte sich das Paar vertraglich absichern und die Eigentumsverhältnisse klären: Wer wird in das Grundbuch eingetragen, wer zahlt wie viel und was geschieht bei einer Trennung?
Scheidungen haben bekanntlich gravierende Auswirkungen auf das Vermögen der Eheleute. Deshalb sollte sich das Paar vor der Eheschließung überlegen, was mit seinem Vermögen geschehen soll.
Entscheidet sich das Paar für eine Gütertrennung, so muss diese vertraglich vereinbart werden. Der Vertrag muss von einem Notar beurkundet werden.
In diesem Fall verfügt nach der Eheschließung jeder für sich über sein eigenes Vermögen, das ohne Zustimmung des anderen ausgegeben, veräußert oder verschenkt werden darf. Gleiches gilt für die Zeit nach der Scheidung: Eine finanzielle Aufteilung findet nicht statt.
Der entscheidende Vorteil einer Gütertrennung liegt darin, dass die Vermögen klar getrennt sind und getrennt bleiben.
Die strikte Vermögenstrennung ist sinnvoll, wenn ein Ehegatte weitaus mehr verdient als der andere, wenn ein Ehegatte ein Unternehmen besitzt, das bei einer Trennung durch fällig werdende Ausgleichszahlung nicht gefährdet werden soll oder wenn ein Ehepartner Vermögenswerte wie Immobilien besitzt, an deren Wertsteigerungen der andere Ehegatte nicht teilhaben soll.
In diesen Fällen muss die Gütertrennung nicht unbedingt die richtige Lösung sein. Die Gütertrennung hat auch Nachteile: Hat während der Ehezeit nur ein Ehegatte Vermögen erwirtschaftet, kommt dem anderen davon nach der Scheidung nichts zugute, selbst dann nicht, wenn dieser zum Beispiel durch seine Mitarbeit im Unternehmen indirekt an der Gewinnbildung beteiligt oder nur zeitlich beschränkt erwerbstätig war und deshalb geringere Einkünfte hatte.
Auch erbrechtlich wirkt sich die Gütertrennung ungünstig aus. Der Erbteil des überlebenden Ehegatten ist in der Regel niedriger als bei der Zugewinngemeinschaft. Das ererbte Vermögen unterliegt jenseits der Steuerfreibeträge der Erbschaftssteuer, während ein rechnerischer Zugewinnausgleich auch im Todesfall zusätzlich zu den Erbschaftssteuerfreibeträgen steuerfrei ist.
Oftmals bietet der Zwischenweg eine sinnvolle Alternative: Mit einer sogenannten modifizierten Zugewinngemeinschaft hat das Ehepaar die Möglichkeit, die Vermögensverhältnisse individuell zu regeln. Hier besteht großer Gestaltungsspielraum. Auch ein solcher Vertrag muss notariell beurkundet werden.
Die Eheleute können zum Beispiel vereinbaren, dass bestimmte Vermögensteile wie Firmenbeteiligungen oder eine Immobilie im Falle einer Scheidung keinem Ausgleich unterliegen. Ausgleichsansprüche können begrenzt oder Ratenzahlungen vereinbart werden. Unternehmensbewertungen können ausgeschlossen werden.
Notarkammer Berlin/nd
Auch für alle anderen Fälle können unverheiratete Paare Regelungen treffen, die für verheiratete Paare ohne Weiteres gelten und die der Streitvermeidung dienen. Dazu können die Aufteilung von gemeinsamen Anschaffungen und Vermögen, die Haushaltsführung oder die Rückzahlungsverpflichtung von Krediten zählen.
Das Paar sollte auch festlegen, bei wem in Notfällen die Auskunftsrechte und die Vollmachten liegen, wenn ein Partner nicht mehr geschäfts- und entscheidungsfähig ist.
Weitere Punkte, die ein Partnerschaftsvertrag beinhalten könnte, sind Regelungen zum Mietvertrag, zu testamentarischen Verfügungen beziehungsweise Erbverträgen, ebenso zur Alterssicherung, Berufsunfähigkeit sowie Regelungen zum Unterhalt und zur Elternzeit bei gemeinsamen Kindern.
Außerdem kann für den Fall einer Trennung festgelegt werden, wie hoch die Ausgleichszahlungen ausfallen, denn ein Versorgungsausgleich der Rentenansprüche findet bei unverheirateten Paaren nicht statt.
Wenn kein Partnerschaftsvertrag geschlossen wird, ist strittig, ob die gesetzlichen Regelungen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung finden. Fraglich ist auch, ob bei Trennung Ausgleichsansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen können, weil Grundlage von Leistungen die Partnerschaft war. Dabei kann es um Ausgleichsansprüche für selbst geleistete Arbeiten oder geleistete Zahlungen, seien es Ratenzahlungen für Kredite oder Leistungen aus eigenem Vermögen, gehen.
Das Bestehen von Ausgleichsansprüchen hängt von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien sowie von Art und Umfang der erbrachten Leistungen ab. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse spielen ebenfalls eine Rolle.
Im Falle einer Trennung kann der Vertrag von beiden Seiten gekündigt werden, gegebenenfalls unter Einhaltung einer zu vereinbarenden Kündigungsfrist.
Der Notar ist als Vertragsgestalter in der Lage, die Wünsche und Interessen der Partner zu erforschen und einen ausgewogenen und fairen Partnerschaftsvertrag entsprechend diesen Vorgaben zu erstellen.
Notarkammer Berlin/nd
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